Zusätzliche Vermessungsleitungen, die für die Planung des barrierefreien Umbaus von 240 Bushaltestellen erforderlich sind.
Es sind zusätzliche Dienstleistungen (Vermessungsleistungen) erforderlich geworden, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden.
Durchführung von Vermessungsleistungen zur Unterstützung der Planung des barrierefreien Umbaus von 240 Bushaltestellen im Kreis Düren
Die Auftragsänderung betrifft zusätzliche Vermessungsleistungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von insgesamt 240 Bushaltestellen im Kreis Düren erforderlich geworden sind. Die Vermessungsleistungen wurden zu folgenden 12 Losen des ursprünglichen Hauptauftrags vergeben:Los 1 Gemeinde TitzLos 2 Stadt LinnichLos 3 Gemeinde AldenhovenLos 4 Gemeinde NiederzierLos 5 Gemeinde IndenLos 6 Gemeinde LangerweheLos 7 Gemeinde MerzenichLos 8 Gemeinde NörvenichLos 9 Gemeinde KreuzauLos 10 Gemeinde HürtgenwaldLos 11 Gemeinde NideggenLos 12 Stadt Heimbach
Ziel ist der barrierefreie Umbau der auftragsgegenständlichen Bushaltestellen, um insbesondere körperlich eingeschränkten Personen den Zugang zum ÖPNV zu erleichtern.
Nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in denVergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Der Bieter stellt sicher, dass alle an der Ausführung des Auftrages beteiligten Personen in Bezug auf die Ausführung des Auftrages gesetzeskonform zum Datenschutz unterwiesen werden und dies dokumentiert wird. Darüber hinaus gewährleistet er, dass die zur Ausführung des Auftrages eingesetzten Personen die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes einhalten;dass im Auftragsfall eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden abgeschlossen wird oder besteht;dass er damit einverstanden ist, dass die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen Teil des Angebots und mit der Erteilung des Zuschlags Vertragsbestandteil werden.Es gelten die Bedingungen des ursprünglichen Auftrags.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Gemeinde Titz erforderlich sind.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Stadt Linnich erforderlich sind.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Gemeinde Aldenhoven erforderlich sind.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Gemeinde Niederzier erforderlich sind.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Gemeinde Inden erforderlich sind.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Gemeinde Langerwehe erforderlich sind.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Gemeinde Merzenich erforderlich sind.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Gemeinde Nörvenich erforderlich sind.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Gemeinde Kreuzau erforderlich sind.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Gemeinde Hürtgenwald erforderlich sind.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Gemeinde Nideggen erforderlich sind.
Auftragsgegenstand sind die zusätzlichen Vermessungsleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Planungsleistungen für den barrierefreien Umbau von 20 Bushaltestellen in der Stadt Heimbach erforderlich sind.