Unteraufträge:
Sofern der Bieter beabsichtigt, Teile des Auftrags als Unteraufträge zu vergeben, ist mit Angebot beizubringen:
- Nachunternehmererklärung
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle im Vergabeverfahren sind einzureichen:
- Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (sofern einschlägig),
- Nachweis Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung/Berufsqualifikation i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 der Unterschwellenverordnung (UVgO) i. V. m. § 44 Abs. 1 i. V. m. § 75 Vergabeverordnung (VgV),
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- Eigenerklärung Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. d. § 31 Abs. 2 S. 3 UVgO i. V. m. § 125 GWB (sofern einschlägig),
- Eigenerklärung zur Berufshaftpflichtversicherung (Deckungssumme mindestens 3,0 Mio. EUR je Verstoß für Personenschäden sowie von mindestens 1,0 Mio. EUR je Verstoß für sonstige Schäden (Sachschäden und Vermögensschäden); die Gesamtleistung des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres muss mindestens das Doppelte dieser Deckungssummen betragen. Sofern ein Versicherungsschutz im vorstehenden Sinne (noch) nicht besteht, ist eine Eigenerklärung ausreichend, wonach im Auftragsfall unverzüglich eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird,
- Angaben zu geeigneten Referenzen (Referenzobjekte betreffend vergleichbare Leistungen)
Die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Referenzen ergibt sich aus den Anforderungen der Ausschreibung. Die an die Eignung gestellten Mindestanforderungen gelten für die Nachunternehmer, die für die jeweiligen Teile des Auftrags vorgesehen sind, nicht.
Ausschlussgründe:
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB.
Falls Ausschlussgründe vorliegen: Eigenerklärung über Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB (sofern einschlägig)
Wichtige Hinweise zum Verfahren:
Der Auftraggeber lässt neben Eigenerklärungen auch Nachweise als Beleg für die Eignung zu, die innerhalb einer Präqualifizierung im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV), im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) und im PQ VOL erworben wurden. Es gelten nur die Kriterien als erfüllt, auf die sich die Prüfung der Präqualifizierungsstelle bezieht. Die Erläuterungen zur Präqualifikation gelten für alle geforderten Erklärungen und Nachweise.
Der Auftraggeber behält sich vor, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister für das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, bei der zuständigen Stelle abzufordern. Nicht in Deutschland ansässige Unternehmen haben auf Verlangen eine gleichwertige Urkunde Ihres Herkunftslandes oder, falls diese nicht verfügbar ist, eine sonstige Erklärung entsprechend den Anforderungen einzureichen.
Innerhalb der Vergabeunterlagen finden sich vom Bieter auszufüllende Musterformulare, die zu verwenden sind. Geforderte Erklärungen, die sich nicht anhand dieser abgeben lassen, sind grundsätzlich als Eigenerklärung abzugeben. Zudem reichen - soweit nichts anderes ausgeführt ist - Eigenerklärungen aus. Die Mindestanforderungen müssen von dem Bieter/der Bietergemeinschaft erfüllt werden. Werden diese nicht erfüllt, erfolgt ein Ausschluss des Angebots aufgrund fehlender Eignung.
Bietergemeinschaft:
Bieter können sich zu Bietergemeinschaften zusammenschließen. Siehe hierzu auch Unterlage 2.
Hierbei ist mit dem Angebot beizubringen:
- Bietergemeinschaftserklärung (§ 32 UVgO)
Einsatz von Nachunternehmern:
Sofern der Bieter beabsichtigt, Nachunternehmer zur Auftragsdurchführung einzusetzen, hat der Bieter anzugeben, welche Teile des Auftrags er/sie als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt (Nachunternehmererklärung) (bei einer Bietergemeinschaft reicht die Beibringung durch die Bietergemeinschaft als solche).
Der Bieter, hat auf gesondertes Anfordern durch den Auftraggeber die Nachunternehmer namentlich zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen der jeweilig benannte Nachunternehmer für die Auftragsdurchführung zur Verfügung stehen wird. Dieser Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers nebst weiteren Eignungsnachweisen zu führen. Der Auftraggeber überprüft, ob Gründe für den Ausschluss des Nachunternehmers vorliegen. Im Rahmen der Eignungsprüfung des vorgesehenen Nachunternehmers sind auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers die folgenden Nachweise an die Eignungsanforderungen durch den Bieter/die Bietergemeinschaft beizubringen:
- Nachweis Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung/Berufsqualifikation i.S.d. §§ 75, 44 VgV,
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 31 UVgO iVm 123, 124 GWB,
- Eigenerklärung Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. d. § 125 GWB (sofern einschlägig),
- Eigenerklärung zur Berufshaftpflichtversicherung (Personenschäden sowie sonstige Schäden (Sachschäden und Vermögensschäden); Sofern ein Versicherungsschutz im vorstehenden Sinne (noch) nicht besteht, ist eine Eigenerklärung ausreichend, wonach im Auftragsfall unverzüglich eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird.
- Angaben zu geeigneten Referenzen bezogen auf die jeweils vorgesehenen Leistungsteile des vorgesehenen Nachunternehmers.
Die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Referenzen ergibt sich aus den Anforderungen der Ausschreibung.
Die an die Eignung gestellten Mindestanforderungen gelten für die Nachunternehmer, die für die jeweiligen Teile des Auftrags vorgesehen sind, nicht. Für die Nachweisführung durch potenzielle Nachunternehmen, die auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber einzureichen sind, werden individuelle Vordrucke durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Eignungsleihe:
Ein Bieter kann (auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft) für einen bestimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Der öffentliche Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Nimmt der Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend des Umfangs
der Eignungsleihe haften.
Bei Eignungsleihe ist mit dem Angebot beizubringen:
- Eigenerklärung des Bieters Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen.
Spätestens auf gesonderte Anforderung durch den Auftraggeber sind einzureichen:
- Eignungsnachweise des anderen Unternehmens (es wird hierbei auf die Eignungsnachweise verwiesen, die beim Einsatz eines Nachunternehmens beizubringen sind) sowie dessen Erklärung zu §§ 31 UVgO i.V.m. 123 ff. GWB
- Verpflichtungserklärung bei Eignungsleihe