Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), findet auf dieses Verfahren keine Anwendung. Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage des § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
Für die Ausführung der Bauleistungen ist hingegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), anwendbar.
- Ablauf des Verfahrens:
- Im Rahmen der Angebotswertungsphase hält sich der AG unter Wahrung des Gleichbhandlungsgrundsatzes die Option offen, nach Eingang der Angebote über deren gesamten Inhalt zu verhandeln.
- Der AG darf nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot und dessen Inhalte selbst, etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig auch durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen ((Ur-)Kalkulationen), zu unterrichten.
- Die Ergebnisse solcher Aufklärungen werden geheim gehalten und in Textform niedergelegt.
- Der Auftraggeber behält sich vor, sämtliche Erklärungen, Unterlagen und Nachweise nachzufordern.
- Unterlagen, Nachweise und Erklärungen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
- Weitere Ausschlussgründe
Im Ermessen des Auftraggebers (AG) können folgende Angebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden:
1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,
2. Angebote, die nicht den hiesigen Formvorgaben entsprechen,
3. Angebote, die die geforderten Erklärungen nicht enthalten
4. Angebote von Bieten, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
5. Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt,
6. Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen
7. Hauptangebote von Bietern, die mehrere Hauptangebote abgegeben haben, wenn der Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen hat,
8. Angebote von Bietern, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit abgegeben haben.
9. Angebote von Bietern, die ihre Eignung nicht nachgewiesen haben
10. Angebote, die unwirtschaftlich sind
11. Angebote, die nicht entsprechend den Vorgaben des AG kalkuliert wurden
12. Angebote von Bietern, die der Anforderungen, Nachforderung oder Aufklärung nicht frist-gemäß oder inhaltlich vollständig nachgekommen sind
- Fördermittelhinweis:
Hinweis: Es handelt sich bei diesem Projekt um eine durch das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland geförderte Maßnahme zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Förderrichtlinie (FRL) Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen) vom 27. Mai 2025.