Vergabe von Projektsteuerungsleistungen für den Neubau der Zukunftswerkstatt des Berufsbildungszentrums Euskirchen (Auftraggeber) für die ergänzende Aus- und Weiterbildung im produzierenden Gewerbe, insbesondere im Handwerk
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Vergabe von Projektsteuerungsleistungen für den Neubau der "Zukunftswerkstatt" des Berufsbildungszentrums Euskirchen als Auftraggeber. Das Berufsbildungszentrum Euskirchen ist eine Qualifizierungseinrichtung im Wirtschaftsraum Aachen, die den Strukturwandel in der Region durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen unterstützen und durch Einrichtung modellhafter Konzeptionen fördern soll. Mit der Zukunftswerkstatt BZE soll ein innovativer Bildungsstandort (Neubau) für die ergänzende Aus- und Weiterbildung im produzierenden Gewerbe, insbesondere im Handwerk, entstehen. Die Bruttogrundfläche soll voraussichtlich c. 9.000 m² betragen; die Nettoherstellungskosten (KG 200 bis 700) betragen voraussichtlich ca. 69 Mio. EUR. Die Fertigstellung soll im Herbst 2029 erfolgen. Die dafür notwendigen Mittel sollen nach derzeitigem Stand ganz überwiegend durch Zuwendungen aufgebracht werden. Der Auftraggeber beabsichtigt, die hierfür notwendigen Projektsteuerungsleistungen zu vergeben. Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist daher die Vergabe der Projektsteuerungsleistungen in Anlehnung an das Leistungsbild i. S. d. § 2 der "Leistungs- und Honorarordnung Projektmanagement" der AHO-Schriftenreihe Nr. 9, 6. Auflage, Mai 2025.
Vorlage eines Konzepts zur Ausführung der vorgesehenenProjektsteuerungsleistungen entsprechend denAnforderungen und der Beschreibung in den Vergabeunterlagen
Erläuterungen zur systematischen und lösungsorientierten Herangehensweise bei Projektstörungen anhand einer auf den Auftraggeber bezogenen Fallskizze entsprechend den Anforderungen und der Beschreibung in den Vergabeunterlagen
Honorar für die zu erbringenden Projektsteuerungsleistungen entsprechend den Anforderungen und der Beschreibung in den Vergabeunterlagen
Die Beauftragung erfolgt stufenweise. Vorgesehen ist zunächst die Beauftragung von Projektsteuerungsleistungen der Projektstufe 1 und 2, die für die bzw. bis zur Bewilligung von Fördermitteln erforderlich sind. Die weiteren Leistungen, auch der weiteren Projektstufen, werden optional beauftragt. Dem Auftraggeber wird insoweit ein einseitiges Optionsrecht zur Beauftragung eingeräumt. Ihre Beauftragung hängt von der Fortführung des Projekts, insbesondere der Bewilligung der Fördermittel, ab.
Entsprechend der Regelung in § 160 GWB: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung derUnwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."