Die WIN.DN GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadt Düren, entwickelt als Wirtschaftsförderungsgesellschaft im Auftrag der Stadt Düren und der Gemeinde Kreuzau ein interkommunales Gewerbegebiet an der Henry-Ford-Straße in Düren. Die Planfläche umfasst ca. 13 ha.Auf Forderung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR-ABR) wurde auf der Fläche eine sog. "harte Prospektion" durchgeführt (PR 2025/1103), bei der insb. vier Bodendenkmäler nachgewiesen wurden. Vor weiteren, bodeneingreifenden Maßnahmen ist eine bauvorgreifende archäologische Ausgrabung erforderlich, um die wissenschaftliche Untersuchung, Dokumentation und Bergung der archäologischen Befunde und Funde sicherzustellen. Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht ist daher die Durchführung einer vollständigen archäologischen Ausgrabung einschließlich wissenschaftlicher Aufarbeitung und Projektbegleitung.
Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht ist daher die Durchführung einer vollständigen archäologischen Ausgrabung einschließlich wissenschaftlicher Aufarbeitung und Projektbegleitung, insb.: AP 1 - ProjektvorbereitungAP 2 - Archäologische Feldarbeit AP 3 - Wissenschaftliche Aufarbeitung AP 4 - Projektbegleitung
Bei der Wertung der Angebote auf Grundlage des Zuschlagskriteriums Preis können insgesamt (maximal) 100 Punkte erreicht werden.
Das Angebot gemäß Preisblatt mit dem niedrigsten Preis erhält 100 Punkte. Angebote ab dem 2-fachen des niedrigsten Angebotspreises erhalten 0 Punkte. Angebotspreise, die dazwischen liegen, erhalten eine Punktzahl, die durch lineare Interpolation mit zwei Stellen hinter dem Komma ermittelt wird.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.