Dem zu erteilenden Auftrag wird die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannte voraussichtliche Kostenschätzungssumme als Jahreswert über die Vertragslaufzeit zugrunde gelegt. Dem Auftragnehmer entsteht hieraus nicht das Recht, dass diese Summe zur Ausführung bzw. Abrechnung kommt.
Die aus der Zeitvertrag-Angebotszusammenstellung ermittelte Angebotssumme dient nur der Angebotswertung.
Die einzelnen Maßnahmen werden vom Fachamt schriftlich abgerufen. Der AN ist verpflichtet, vor Ausführung von Leistungen, die eine Summe von 10.000,00 Euro incl. MwSt (bezogen auf die Einzelmaßnahme) überschreiten werden, die voraussichtliche Abrechnungssumme nach örtlich zu ermittelndem Voraufmaß mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung vor Ausführungsbeginn, so verwirkt er damit den Zahlungsanspruch, bzw. Anteile davon. Für die Ausführung ist die schriftliche Aufforderung (Bestätigung) des Fachamtes erforderlich.
Es ist erforderlich, dass die Arbeiten noch am Beauftragungstag bzw. sehr zeitnah ausgeführt werden, um größere Schäden zu vermeiden und/oder den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb der Einrichtungen (Schul-, Verwaltungsgebäude, Rettungswachen und Kindertageseinrichtungen) zu gewährleisten.
Die Ausschreibung wird auf Grundlage von § 4 Abs. 4 VOB/A im Auf- bzw. Abgebotsverfahren auf Basis gewerkebezogener Standardleistungsbücher (STLB-BauZ) mit vorgegebenen Einheitspreisen durchgeführt.