Errichtung und Betrieb einer Gigabitinfrastruktur in den "grauen NGA-Flecken" in der StädteRegion Aachen gem. Nr. 3.1 der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" (Gigabit-Richtlinie 2.0) vom 30.04.2024
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beauftragung eines Unternehmens mit der Errich-tung und dem Betrieb einer Gigabitinfrastruktur in den "grauen NGA-Flecken" in der Städte-Region Aachen gemäß Nr. 3.1 der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitaus-baus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" (Gigabit-Richtlinie 2.0) vom 30.04.2024.Das Markterkundungsverfahren hat ergeben, dass in den drei beteiligten Kommunen derzeit noch 174 Privatadressen und 91 Gewerbeadressen (nachfolgend "Adressen") unterversorgt sind. Die Anbindung dieser Adressen an ein Gigabitnetz ist Gegenstand dieser Ausschreibung.
Der Auftraggeber vergibt für das Kriterium "Wirtschaftlichkeitslücke" maximal 75 Punkte.
Für die Bewertung maßgeblich ist jeweils die Wirtschaftlichkeitslücke, welche der Bieter in der Anlage Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke (Formblatt: F.2) angegeben hat.
Der Auftraggeber vergibt für das Kriterium "Zeitplan" maximal 20 Punkte.
Für die Bewertung maßgeblich ist der Zeitbedarf in Kalenderwochen, welchen der Bieter in dem Formblatt Anschreiben zum Angebot (Formblatt: F.1) angegeben hat.
Der Auftraggeber vergibt für das Kriterium "Alternative Netztechnologien und Verlegemethoden" maximal 5 Punkte.
Für die Bewertung maßgeblich ist die Qualität des Konzeptes. Das Konzept ist auf fünf Seiten zu begrenzen. Die Qualität des Konzeptes bemisst sich danach, ob und in welchem Umfang auf Grund-lage der Ausführungen mit einer Erfüllung der genannten Ziele - schnelle und kostengünstige Errich-tung eines flächendeckenden NGA-Netzes - zu rechnen ist.
In Anwendung der ständigen Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2019 - Verg 5/19; VK Sachsen, Beschluss vom 17.07.2019 - 1/SVK/017-19; VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 VK 9/18) finden die Vorschriften des Kartellvergaberechts aus Teil 4 des GWB auf die gegenständliche Vergabe keine Anwendung. Die Vergabekammern sind daher nicht für die Nachprüfung etwaiger Vergabeverstöße zuständig. Diese Frage kann von der örtlich zuständigen Vergabekammer bestätigt werden: Vergabekammer Rheinlandc/o Bezirksregierung Köln50606 Köln
Telefon: +49(0)221/147-3045Telefax: +49(0)221/147-2889E-Mail: VKRheinland@bezreg-koeln.nrw.deInternet: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/wirtschaft-und-kultur/vergabekammer-rheinland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein dennoch eingeleitetes Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.