Die Gesamtleistung wird in einem Los vergeben. Näheres ist unter Ziffer 5.1 beschrieben.
- Übernahme des von den beteiligten Städten und Gemeinden des Kreises Euskirchen bzw. von deren beauftragten Dritten gesammelten "kommunalen" Altpapiers (ggf. inkl. Anteile der Systembetreiber) an der vom Auftraggeber vorgegebenen Übergabestelle im Kreisgebiet- Verwertung des "kommunalen" Altpapiers (inkl. Transport- und Verwertungslogistik, Entsorgung gegebenenfalls anfallender Sortierreste/Störstoffe), ggf. inkl. Anteile der Systembetreiber
(1) Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über die elektronische Vergabeplattform Wirtschaftsregion Aachen. Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich elektronisch über den entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Plattform zur Verfügung. Ein postalischer Versand der Vergabeunterlagen in Papierform erfolgt nicht. Weitergehende Informationen zur genutzten Vergabeplattform sind unter https://support.cosinex.de abrufbar. Anfragen von Bietern im Rahmen dieses Vergabeverfahrens sind ausschließlich über die genutzte Vergabeplattform an die ausschreibende Stelle zu richten. Auskünfte im Zuge des Vergabeverfahrens werden von der ausschreibenden Stelle ebenfalls ausschließlich über die genutzte Vergabeplattform erteilt. Mündliche sowie fernmündliche Auskünfte oder Auskünfte per Post, Fax bzw. E-Mail werden nicht erteilt. Der rechtzeitige Abruf etwaig vorliegender Bieterinformationen während der Angebotsphase erfolgteigenverantwortlich durch den Bieter. Die Bieter, die sich unter dem entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Vergabeplattform registriert haben, werden per E-Mail über das Vorliegen etwaiger Bieterinformationen informiert. Die ausschreibende Stelle empfiehlt daher allen interessierten Unternehmen, sich unter dem entsprechenden Projektzugang auf der vorgenannten Vergabeplattform zu registrieren.
(2) Die kompletten Angebotsunterlagen sind vom Bieter ausschließlich elektronisch (in Textform im PDF Format) über die Angebotsfunktion der genutzten Vergabeplattform einzureichen.
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der in Ziffer 5.1.16 benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren (Überprüfungsstelle) einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bei der Öffnung der Angebote sind nach § 55 Abs. 2 VgV keine Bieter zugelassen.
Die ausschreibende Stelle behält sich gemäß § 56 Abs. 2 VgV vor, Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, sofern sie nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen (§ 56 Abs. 3 VgV), innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen oder zu vervollständigen.
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der in § 123 Abs. 1 und 4 GWB, in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 GWB sowie in § 124 Abs. 2 GWB genannten Tatbestände
Referenz/-en (als Eigenerklärung) über die Verwertung oder Vermarktung von insge-samt mindestens 5.000 Mg Altpapier (PPK) pro Jahr. Die Referenz/-en sind für jedes der Kalenderjahre 2022 bis 2024 durch eine Auflistung der/des Auftraggeber/-s mit Angabe der jeweiligen Abfallmengen und Beauftragungszeiträume vorzulegen (es gilt die Summe der Referenzen).
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in den Jahren 2022 bis 2024 für jedes einzelne dieser Geschäftsjahre (2024 ggf. als Schätzwert).
(Eigen-)Erklärung zur Solvenz auf gesonderte Anforderung: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung Bilanzen oder Bilanzauszüge aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder andere geeignete Nach-weise für diesen Zeitraum (z. B. Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerbera-ters), welche die Solvenz des Bieters nachweisen, vom Bieter ergänzend zu fordern.
Die ausschreibende Stelle behält sich zudem vor, bereits in der Phase der Angebotsbewertung eine Bankerklärung zu fordern, in welcher die Stellung der geforderten Bürgschaft im Auftragsfall bestätigt wird.
Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,0 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden.Hinweis: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung den Versicherungsschein vom Bieter ergänzend zu fordern.
In den Vergabeunterlagen geregelt.
- Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5 k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) 2025/395 des Rates vom 24. Februar 2025.