Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Anlage TNW 06)
Die folgenden genannten Anforderungen müssen im Falle einer Bewerbergemeinschaft durch die Bewerbergemeinschaft insgesamt erfüllt sein, d.h. für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft wird die Bewerbergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Es ist daher ausreichend, wenn mindestens ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise erbringt.
a) Benennung von mindestens zwei Referenzen aus den letzten fünf Jahren (maßgeblich für die Berechnung ist der Tag, an dem die Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge endet) mit dem folgenden Inhalt:
Erbringung von Planungsleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung (Veranstaltungs- und Medientechnik) für vergleichbare, zur dauerhaften Nutzung bestimmte Veranstaltungsstätten (mindestens 1.000 Sitzplätze) und zur dauerhaften Nutzung bestimmte Bühnentechnische Anlagen (Bühnentechnische Anlagen im Sinne von § 53 Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. Anlage 15 (Anlagengruppe 7.1) der HOAI), mindestens Erbringung der Leistungsphasen 3 bis 5 im Sinne der HOAI.
b) Benennung von mindestens zwei Referenzen aus den letzten fünf Jahren (maßgeblich für die Berechnung ist der Tag, an dem die Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge endet) mit dem folgenden Inhalt:
Erbringung von Planungsleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung (Bühnentechnik einschließlich spezifischer Lichttechnik) für vergleichbare, zur dauerhaften Nutzung bestimmte Veranstaltungsstätten (mindestens 1.000 Sitzplätze) und zur dauerhaften Nutzung bestimmte Bühnentechnische Anlagen (Bühnentechnische Anlagen im Sinne von § 53 Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. Anlage 15 (Anlagengruppe 7.1) der HOAI), mindestens Erbringung der Leistungsphasen 3 bis 5 im Sinne der HOAI.
Als vergleichbare Veranstaltungsstätten gemäß lit. a) und b) werden angesehen: Kongress oder Veranstaltungszentren, Messe- und Mehrzweckhallen oder Kulturzentren (z.B. Theater- oder Opernhäuser), Fachhochschulen bzw. Universitäten, Spiel- und Sportstätten.
Die Mindestanforderungen können auch durch mindestens zwei Referenzleistungen nachgewiesen werden, die jeweils die Anforderungen gemäß Ziffer 1 a) und 1 b) erfüllen.
Im Referenzzeitraum liegen nur solche Referenzleistungen, die in diesem Zeitraum erfolgreich abgeschlossen, d.h. vom Referenzauftraggeber abgenommen wurden. Referenzen können
auch für solche Leistungen berücksichtigt werden, die vom Referenzauftraggeber teilabgenommen wurden, wobei im Falle einer Teilabnahme die Referenz nur für die Leistungen herangezogen werden kann, die Gegenstand der Teilabnahme waren.
Die Angaben zu den Referenzen sind so vorzunehmen, dass es dem Auftraggeber möglich ist, die Einhaltung der Mindestanforderungen zu prüfen. Der Auftraggeber behält sich vor, zusätzliche Informationen in Form von Texten, Plänen, Fotos oder Skizzen bei dem Bewerber anzufordern.
Die Erklärung muss nach näherer Maßgabe des Formblatts "Erklärung zu technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit" (Anlage TNW 06) folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung und Ort des Referenzprojekts;
- Ausführliche Beschreibung der ausgeführten Planungsleistungen mit Angaben zum Leistungsbild und zu den beauftragten und zum Zeitpunkt der Einreichung des Teilnahmeantrags abgeschlossenen Leistungsphasen;
- Leistungszeitraum und Angabe Abnahme- bzw. Teilabnahmezeitpunkt der im Referenzprojekt erbrachten Leistungen;
- Honorarzone;
- Projektvolumen (Baukosten) netto gesamt (Anrechenbare Kosten nach DIN 276, KG 300-400);
- Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Unterauftragnehmer);
- Benennung der Kontaktdaten (E-Mail, Telefon) eines Ansprechpartners beim Referenzauftraggeber.
2) Angaben über die Zahl der im Unternehmen beschäftigten festangestellten Mitarbeiter mit gesondert ausgewiesenem technischem Leitungspersonal bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Anhand dieses Kriteriums werden die Bewerber ausgewählt, die zur zweiten Phase des Verfahrens eingeladen werden sollen.