Rahmenvertrag für die Digitalisierung aller Verwaltungsakten der Stadt Euskirchen.
Mit fortschreitender Digitalisierung sollen alle Verwaltungsakten digitalisiert und für eine elektronische Verarbeitung, Vorhaltung und Recherche im Dokumentenmanagementsystem (DMS) enaio verfügbar sein, welche aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht von vorne herein im Stadtarchiv aufbewahrt werden müssen.
Für die Digitalisierung durch ein externes Dienstleistungsunternehmen wird ein Zeitraum von drei Jahren (Zeitraum 2025 - 2027) einkalkuliert. Der Vertrag beginnt frühestens am 01.09.2025 und spätestens am 01.10.2025. Der Auftraggeber behält sich eine einmalige Verlängerung des Rahmenvertrages um ein weiteres Jahr (2028) vor.
Der Vertrag beginnt frühestens am 01.09.2025 und spätestens am 01.10.2025. Der Auftraggeber behält sich eine einmalige Verlängerung des Rahmenvertrages um ein weiteres Jahr (2028) vor.
Die Digitalisierung der Akten betrifft die Hauptverwaltung sowie teilweise Nebenstellen (z.B. Feuerwehr, Stadtbetrieb Zentrales Immobilienmanagement).
Ermittelt wird der wirtschaftlichste Bieter in Bezug auf den Gesamtpreis
Das im Rahmen des Angebots einzureichende Konzept darf max. 10 Seiten in DIN A4, Schriftgröße 12 Punkt, nicht überschreiten. Deckblatt/Titelseite und Abschlussseite mit Kontaktdaten werden hierbei nicht mitgezählt, jedoch alle anderen Seiten einschließlich etwaiger Einschübe zur Gliederung. Das Konzept, das Sie als Teil des Angebots einreichen, ist im PDF-Format vorzulegen. Die geforderten wertungsrelevanten Inhalte (siehe Bewertungskriterien Konzept) müssen enthalten sein.
- Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
- Bieter können die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses feststellen lassen, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen hat oder der Auftrag rechtswidrig ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt derEuropäischen Union vergeben wurde. Wurde der Bieter ohne Vorabinformation direkt durch den öffentlichen Auftraggeber informiert oder die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, muss er einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Tagen einlegen,selbst bei unterbliebener Information jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 135 Abs. 2, Abs. 1 GWB).
Neben den vorgenannten Rechtsbehelfsfristen sind folgende Rügefristen zu beachten:- Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oderzur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).