Lieferung eines Standardschleppers und einer Frontmähkombination.
Die Ausschreibung erfolgt in zwei Losen.
Los 1: SchlepperLos 2: Frontmähkombination
Der Stadtbetrieb Technische Dienste Euskirchen beabsichtigt die Beschaffung eines Schleppers sowie einer Frontmähkombination. Die Mähkombination soll aus einem Randstreifenmäher und Böschungsmäher bestehen und für die Pflege des Bankettgrüns, Böschungen entlang von Gräben sowie für den Lichtraumprofilschnitt im Stadtgebiet Euskirchen eingesetzt werden.Der Schlepper ist zudem für den Einsatz mit einem Schlegelmulcher (Front- und Heckanbau), im Winterdienst sowie für Transportarbeiten mit einer 12 t Tandem-Kippkarre vorgesehen.Schlepper und Mähkombination müssen dem neuesten Standard der Technik sowie den zum Zeitpunkt der Zulassung gültigen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien der Arbeitssicherheit entsprechen.
Preis
- Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
- Bieter können die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses feststellen lassen, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen hat oder der Auftrag rechtswidrig ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt derEuropäischen Union vergeben wurde. Wurde der Bieter ohne Vorabinformation direkt durch den öffentlichen Auftraggeber informiert oder die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, muss er einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Tagen einlegen,selbst bei unterbliebener Information jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 135 Abs. 2, Abs. 1 GWB).
Neben den vorgenannten Rechtsbehelfsfristen sind folgende Rügefristen zu beachten:- Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oderzur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Stadt EuskirchenZentrale Vergabestelle (ZVS)Altes Rathaus Baumstraße 253879 Euskirchen
Beim Öffnungstermin sind Bieter und ihre Bevollmächtigten nicht zugelassen.Das Ergebnis der Angebotsöffnung wird nicht mitgeteilt.
Angebote von Bietern, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht alle erforderlichen Unterlagen enthalten, werden nicht zwingend von der Wertung ausgeschlossen. Der Auftraggeber behält sich gemäß § 56 Abs. 2 VgV vor, Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, sofern sie nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen (§ 56 Abs. 3 VgV), innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen oder zu vervollständigen.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Ausschlussgründe (namentlich §§ 123, 124 GWB [= Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung], § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz, § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 98c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt) werden dem deutschen Recht entsprechend geprüft.
Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521 EU)Eigenerklärung Sanktionen (Formular 523 EU)Eigenerklärung Information zum Bieter (Formular CSX-59)
Die vorgenannten Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Erklärungen von jedem Bieter/ jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen.