Der Stadtbetrieb Freizeit und Sport Euskirchen (nachfolgend Auftraggeber - AG) verwaltet und betreibt die städtischen Sport- und Freizeitanlagen im Stadtgebiet der Stadt Euskirchen. Im Rahmen dieser Funktion soll das Waldfreibad Steinbachtalsperre zu einem Freibad mit biologischer Wasseraufbereitung umgebaut werden. Dieses unterliegt seit der Flutkatastrophe vom 14./15.07.2021 keiner Nutzung, da es inwesentlichen Teilen zerstört oder beschädigt wurde. Zudem entfiel aufgrund der Trockenlegung der Talsperre die Option der für den Badebetrieb notwendigen Wasserentnahme. Begründet durch denpolitischen und gesellschaftlichen Wunsch nach einer schnellen Wiedereröffnung des Bades wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt. Infolgedessen wurde sich dafür entschieden, das Wasser des Freibadesbiologisch aufzubereiten. Ein entsprechender Planungsauftrag erging im Juli 2023. Nach umfangreichen Planungen und Abstimmungen soll das Bauvorhaben nun umgesetzt werden.
Das LV umfasst folgende Positionen:
01 Vorbereitende Arbeiten, Abbruch02 Bautechnische Bodenarbeiten03 Mauer und Betonbauarbeiten04 Schächte, Entwässerung05 Rohrleitungen und Zubehör06 Stundenlohnarbeiten07Maschinen und Geräte
Waldfreibad SteinbachtalsperreBauumfeld: ehem. Talsperre, Teschbecken, Vorstau, Wald
Preis
Mit der Ausführung ist zu beginnen spätestens 12 Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) in KW 43 2026, spätestens am letzten Werktag dieser KW.
- Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
- Bieter können die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses feststellen lassen, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen hat oder der Auftrag rechtswidrig ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt derEuropäischen Union vergeben wurde. Wurde der Bieter ohne Vorabinformation direkt durch den öffentlichen Auftraggeber informiert oder die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, muss er einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Tagen einlegen,selbst bei unterbliebener Information jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 135 Abs. 2, Abs. 1 GWB).
Neben den vorgenannten Rechtsbehelfsfristen sind folgende Rügefristen zu beachten:- Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oderzur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).