Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Stadt Düren als öffentlichem Auftraggeber die im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) festgelegten Grundsätze Anwendung finden.
Im Falle der Auftragserteilung werden nach § 2 Abs. 6 TVgG NRW folgende Regelungen zum Vertragsbestandteil:
1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Vorgaben einzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die Einhaltung dieser Bedingungen für alle seine Nachunternehmer.
2) Der öffentliche Auftraggeber hat das Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Vorgaben.
3) Dem öffentlichen Auftraggeber wird ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie die Festsetzung einer Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Pflichten durch das beauftragte Unternehmen oder seiner Nachunternehmer eingeräumt.