Die Feuerwehr der Stadt Düren (hier: Amt für Feuerwehr und Rettungsdienst = Feuerwehr Düren), unterhält sechs Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuge HLF20 nach DIN EN 1846 und DIN 14530-27 in aktueller Fassung als einheitlich standardisiertes Modell. Dieses Feuerwehrfahrzeug muss als Hilfelesitungs-Löschgruppenfahrzeug nach DIN EN 1846 und DIN 14530-27 für die Brandbekämpfung, zum Fördern von Wasser und zum Durchführen umfangreicher Technischer Hilfeleistungen konstruiert und ausgerüstet sein. Weiterhin findet das Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug Verwendung in verschiedenen überörtlichen Konzepten bei größeren Schadenslagen. Es bildet mit der Besatzung von neun entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern, einen taktischen und technischen Einsatzwert für die Einleitung eines effektiven Erstangriffs zur Bekämpfung von Bränden sowie zur Durchführung umfangreicher technischer Hilfeleistung. Durch Zusatzausrüstungen wird es für den Anwendungsbereich sowie dem individuellen Bedarf konzipiert.
Für das Fahrzeug gilt folgender Einsatz- und Verwendungszweck:Dieses Dürener Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug (HLF) soll mit seiner Besatzung als selbstständige taktische Einheit oder im Zugverband die Aufgabenerfüllung in den Bereichen der Brandbekämpfung, der technischen Hilfeleistung auch größeren Umfangs, der rettungsdienstlichen Erstversorgung sowie Gefahrstoffeinsätze durchführen können.Die Beschaffung des Fahrgestells mit weitergehendem feuerwehrtechnischem Aus- und Aufbau zum HLF 20 soll in Anlehnung an die Norm DIN 14530 Teil 27 (Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20) erfolgen. Der feuerwehrtechnische Aufbau zur Aufnahme der Besatzung (1/8/9), die Unterbringung der technischen Ausrüstung, sowie der Betrieb aller Einrichtungen müssen so erfolgen, dass auch unter schwierigen Einsatz- und extremen Wetterbedingungen ein schnellstmöglicher Einsatz gewährleistet wird.Das Fahrzeug soll als Zweiachs-Frontlenkerfahrgestell konzipiert werden und muss für den Antrieb einer Feuerlöschkreiselpumpe und zur Aufnahme eines feuerwehrtechnischen Aufbaues gemäß dem Anforderungsprofil der vorliegenden Leistungsbeschreibung geeignet sein. Um eine ausreichende Massenreserve zu Verfügung zu stellen, soll das verwendete Fahrgestell eine zulässige Gesamtmasse (zGM) von 14.500 kg < zGM < 18.000 kg besitzen. Das Fahrzeug wird in der tatsächlichen Gesamtmasse nicht über 16.000 kg beladen werden (nach Beladung beim Auftraggeber). Das HLF sollen mit einem Vollautomatikgetriebe ausgestattet werden, bei dessen Konfiguration besonderes Augenmerk auf die Optimierung des Anfahrverhaltens sowie des Verhaltens bei Bremsung mit anschließender Beschleunigung (Lastwechsel) zu legen ist.Die Verlastung der Ausrüstung soll in taktisch sinnvoller Anordnung erfolgen. Zusammen benötigte Geräte sollen in räumlicher Nähe verlastet werden. Die Geräteverlastung ist möglichst durchgängig unter Verwendung von Tragekästen zu realisieren, die sowohl zur Geräteentnahme als auch zum leichten Transport geeignet sein müssen. Die Nutzung der Raumtiefe des Gerätekoffers ist z.B. durch den Einsatz von Schwenkwänden zur Gerätelagerung zu optimieren. Die Austauschbarkeit der Tragekästen zwischen verschiedenen Fahrzeugen muss konstruktiv sichergestellt werden.Für einen zukünftigen Fahrzeugwechsel zwischen verschiedenen Einheiten und der Herstellung von einsatztaktischen Kompensationsmaßnahmen muss im Geräteraum 2 (G2) eine Modulbauweise konstruktiv ermöglicht werden. Hier muss der Beladungssatz M "Hydraulischer Rettungssatz" in der Konstruktion so angelegt werden, dass ein Austausch mit einem anderen Beladungssatz möglich bleibt.
Siehe Vergabeunterlagen
elektronisch im Vergabeportal.
näheres regeln hierzu die Vergabeunterlagen.
In der Vergabeunterlagen beschrieben.
Das Formular 521 "Eigenerklärung Ausschlussgründe" ist auszufüllen.
Der Auftraggeber behält sich vor, folgende Bescheinigungen nachzufordern:- Bescheinigung des Finanzamtes , dass der Betrieb seinensteuerlichen Verpflichtungen nachkommt,- Bescheinigung der Sozialversicherung, dass derBetrieb seiner Verpflichtung zur Abführung derSozialversicherungsabgaben nachkommt,- Bescheinigung des Steueramtes der Stadt- bzw.Gemeindeverwaltung, dass die kommunalen Abgabenentrichtet worden sind,
Die vorgenannten Bescheinigungen dürfen nicht älter als 6Monate sein.
Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftsteilnehmers muss die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung garantieren können.