Bau und Lieferung eines Einsatzleitwagens 2
Als Ersatzbeschaffung für ein altes Fahrzeug wird ein neues Einsatzleitfahrzeug beschafft.
Dieses soll in Verbindung mit den am Standort vorhandenen bzw. noch in der Beschaffung befindlichen Fahrzeugen die Eigenschaften der bisherigen Standardfahrzeugtypen so kombinieren bzw. ergänzen, dass neue aktuelle einsatztaktische und technische Anforderungen im Bereich der Einsatzleitung berücksichtigt werden.
Abweichend von der Norm wird das Fahrzeug für eine höhere Gesamtmasse sowie erweiterter feuerwehrtechnischer Beladung ausgelegt.
Folgende Regeln, Vorschriften und Normen müssen eingehalten werden - bzw. es darf im Einzelfall nur nach Absprache davon abgewichen werden:
- DIN EN 1846 in allen Teilen.- DIN SPEC 14507-3: 2014-06 - ELW 2.- DIN SPEC 14502-1: 2016-12.- DIN 14035: 2022-11 - Dachkennzeichen für Feuerwehrfahrzeuge.- DIN 14502-2: 2022-10 - Entwurf.- DIN 14502-3: 2022-03.- DIN EN 61082-1 (VDE 0040-1).- Aktuelle EMV Richtlinien, ansonsten EMVG in aktueller Fassung.- Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO BRD.- Vorschriften über elektrischen Anlagen VDE-/DIN-Normen,- Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 49 (Feuerwehr).- Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 71 (Fahrzeuge).- alle sonstigen gültigen anerkannten Regeln der Technik.
Entsprechend den Regelungen in § 160 GWBVerstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren sind vor Einreichung eines Nachprüfungsantrages gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nachdem der Verstoß erkannt worden ist zu rügen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf derIn der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen.Ein Antrag auf Nachprüfung ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen.