Reinigung in städtischen Gebäuden für die Jahre 2027-2030
Gebäudereinigungsleistungen (Unterhaltsreinigung, Zwischenreinigung, Grundreinigung, Aufsichtsstunden und Schmutzfangmattenservice) in unterschiedlichen Gebäudearten
Verlängerung 2 mal um jeweils 1 Jahr möglich
Preiskriterium für "Preis-Quotient-Methode"
Produktivstunden (Unterhaltsreinigung
Aufsichtsstunden (Unterhaltsreinigung)
2032
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unwirksam, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Es erfolgt eine Gesamtvergabe. Im Falle mehrerer übereinstimmender Angebote entscheidet das Los. Das Verfahren wird unter Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes durchgeführt. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Preisangaben in Euro.
Referenzen zur Eignungsprüfung sind mit dem Angebot vorzulegen und werden nicht nachgefordert.
Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gem. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98 c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorliegen (§ 124 (2) GWB. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß, erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt.
Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist.
Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen.
Referenzen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Erfahrung mit Reinigungsleistungen der öffentlichen Hand
Zum Nachweis sind prüfbare Referenzen über die Erbringung von Reinigungsleistungen für öffentliche Auftraggeber vorzulegen.Aufzuführen sind insbesondere die Objektarten, in denen die Dienstleistung durchgeführt wurde.
Wird mit dem Angebot keine Referenz vorgelegt, wird das Angebot aus der Wertung ausgeschlossen.
Nachgewiesene Erfahrung - Erfahrung mit Reinigungsleistungen der öffentlichen Hand
Erfahrung mit Reinigungsleistungen der öffentlichen Hand