Besondere Bewerbungsbedingungen
Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
- Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bietenden Unklarheiten, so hat der Bietende unverzüglich und noch vor Abgabe des Angebots darauf hinzuweisen.
- Die Bietenden werden aufgefordert, im Interesse einer schnellen Beseitigung von Unklarheiten, frühzeitig und im gesetzlich zulässigen Rahmen Ihre Fragen über das elektronische Vergabeportal zu übermitteln.
Wettbewerbsbeschränkungen
- Angebote von Bietenden, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
- Ebenfalls ausgeschlossen werden Bietende, die rechtskräftig wegen der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung oder Bestechung und Betruges verurteilt worden sind.
- Vor Ablauf der Angebotsfrist darf der Bietende keinerlei Mitteilungen über seine Beteiligung am Wettbewerb und über den Inhalt seines Angebotes machen, sofern diese Mitteilungen einer Erfassung der Wettbewerbsteilnehmenden und der Angebote dienen.
- Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bietende auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bietende wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist.
Angebote
- Angebote einschließlich aller Anlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.
- Für die Abgabe eines Angebotes sind möglichst die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden.
- Angebote müssen die vom Bietenden angegebenen Anlagen sowie die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Änderungen des Bietenden an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
- Angebote können bis zum Ablauf der gesetzten Frist berichtigt, geändert oder zu- rückgenommen werden. Die Berichtigung, Änderungen oder Rücknahme müssen zweifelsfrei sein und der zur Abgabe vorgeschriebenen Form entsprechen. Nur die Rücknahme eines Angebots ist auch schriftlich oder in Textform zulässig.
- Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Bietenden werden nicht Vertragsbestandteil.
Angaben/Eigenerklärungen
Soweit lediglich Angaben/Eigenerklärungen gefordert werden, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, zur Behebung von Zweifeln entsprechende Bescheinigungen oder Nachweise nachzufordern. Kopien von Nachweisen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben. Eingereichte Nachweise müssen noch gültig und aktuell sein (bei Ablauf der Abgabefrist nicht älter als 12 Monate, soweit aus Inhalt und Zweck des Nachweises nichts anderes folgt, wie z. B. bei Prüfungszeugnissen). Ausländische Bietende haben gleichwertige Nachweise ihrer Herkunftsländer zu führen bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben. Bei fremdsprachlichen Bescheinigungen ist eine amtlich anerkannte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Bietendengemeinschaften/ Arbeitsgemeinschaften
Bietendengemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften sind zugelassen. Mit dem Ausdruck
"Bietende" sind in den Vergabeunterlagen daher auch Bietendengemeinschaften/ Arbeitsgemeinschaften gemeint. Jedes Mitglied der Bietendengemeinschaft/ Arbeitsgemeinschaft hat die in den Vergabeunterlagen genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben zu erbringen. Die Bietendengemeinschaft/ Arbeitsgemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben,
? in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
? in der alle Mitglieder aufgeführt sind und in der der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter*in bezeichnet ist,
? dass der bevollmächtigte Vertreter*in die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
? dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Mehrfachbeteiligungen
- Mehrfachbeteiligungen (einzeln und als Mitglied einer Bietendengemeinschaft/ Arbeitsgemeinschaft) sind unzulässig. Vorgesehene Nachunternehmer*innen dürfen nur dann als Mitglieder einer Bietendengemeinschaft/ Arbeitsgemeinschaft auftreten oder für mehrere Bietende eingebunden werden (Mehrfachbeteiligungen), wenn der Geheimwettbewerb gewahrt ist, insbesondere keine Einflussnahmemöglichkeit auf die Angebote mehrerer Bietende besteht.
- Sofern sich mehrere verbundene Konzernunternehmen (einzeln und als Mitglied einer Bietendengemeinschaft/ Arbeitsgemeinschaft) am Verfahren beteiligen, so haben diese ebenfalls den Nachweis zu erbringen, dass der Geheimwettbewerb zwischen den verbundenen Konzernunternehmen gewahrt ist, insbesondere keine Einflussnahmemöglichkeit auf die Angebote mehrerer Bietenden besteht.
- Der Auftraggeber behält sich die Kontaktaufnahme zum Mehrfachbeteiligten (auch Nachunternehmer*in) zum Zweck der Prüfung oder Abforderung entsprechender Versicherungen vor.
Haftungsausschluss
Der Auftraggeber haftet für unvollständige bzw. unrichtige Angaben in den Vergabeunterlagen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Vertraulichkeit und Geheimhaltung
- Auftraggeber und Bietende verpflichten sich, im Rahmen des Vergabeverfahrens erlangte Informationen - auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens - streng vertraulich zu behandeln. Hierzu sind auch durch jeden mit der Erstellung bzw. Auswertung des Angebots beschäftigten Mitarbeitende oder hiermit beauftragte Dritte sowie etwaige durch den Bietende einbezogenen Nachunternehmen und Lieferanten zu verpflichten.
- Die vom Auftraggeber dem Bietenden überlassenen Vergabeunterlagen dürfen ausschließlich zur Erstellung des Angebots bzw. im Auftragsfall zur Leistungserbringung verwendet werden. Jede Verwendung für andere Zwecke, Veröffentlichung und/oder Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
- Die Namen der Bietenden, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, werden vom Auftraggeber vertraulich behandelt. Die Angebote einschließlich der Anlagen werden auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig verwahrt und vertraulich behandelt.