Ersatzschule Wilhelmbusch, Neubau Totalunternehmerleistung
VO: VOB Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Beantwortung von Bieterfragen 39 - 43 Datum: 02.06.2026 - 10:20 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur o. a. Ausschreibung sind folgende Bieterfragen gestellt worden:

Frage 39
Wird das Projekt durch einen Projektsteuerer begleitet?

Antwort zu Frage 39:
die Projektsteuerungsleistung zum Objekt werden durch die Stadt Stolberg erbracht. Für die TGA ist eine externe Projektsteuerung vorgesehen. Nachstehende Themenbereiche in der Kostengruppe 400 werden dabei abgedeckt:

- Projektsteuerung
- Technische Beratung Qualitätssicherung
- technisch wirtschaftliches Controlling
- Controlling Inbetriebnahmemanagement
- Technisches Monitoring

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Frage 40:
bezugnehmend auf die Antwort zur Bieterfrage Nr. 26 bitten wir um eine erneute Prüfung und Klarstellung der geforderten Schalldämmwerte.
"Wenn wie im Vorentwurf vorgesehen Power-Raum und Leise-Raum unmittelbar aneinander angrenzen, sind die Anforderungen an die gemeinsame Trennwand gem. DIN 4109-1 Tabelle 8 Zeile 5.1 und 5 .2 umzusetzen."
Die Tabelle 8 - Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung von "besonders lauten" und schutzbedürftigen Räumen - Zeile 5.1 und 5 .2 der DIN 4109-1 behandelt die Luft- und Trittschallanforderungen von Gasträumen LAF,max < 85 dB (auch nach 22:00 Uhr in Betrieb). Diese Anforderung halten wir für einen Schulbau für unpassend.
Ist eventuell Tabelle 6 - Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung, Schalldämmung in Schulen und vergleichbaren Einrichtungen - Zeile 6: "Wände zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und "lauten" Räumen (z.B. Speiseräume, Cafeteria, Musikräume, Spielräume, Technikzentralen) " Luftschallanforderung: R´w > 55 dB oder alternativ Zeile 7 : "Wände zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und z.B. Sporthallen, Werkräumen" Luftschallanforderung: R´w > 60 dB gemeint?

Antwort zu Frage 40:
Es gibt zur Zeit keine Regelungen mit eindeutigen Festlegungen/Forderungen zum erhöhten Schallschutz im Schulbau in der Normung und Verordnungsgebung. Alle Anforderungen über den geschuldeten Schallschutzanforderungen der DIN 4109-1 hinaus, festgehalten und beschrieben in der Tabelle 6, sind zu definieren und vertraglich benannt zu vereinbaren.
Der hier geforderte erhöhte Schallschutz basiert auf der Beschreibung der Tabelle 8 in der DIN 4109-1 und ist entsprechend der Zeilen 5.1 und 5.2 angegeben nachzuweisen. Der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) ist bewusst, dass hier der erhöhte Schallschutz in Gasträumen beschrieben wird, doch geht es hier nicht um die Nutzung und der Ausweitung über 22:00 Uhr hinaus, sondern um die absolute Angabe von Zahlenwerten des von uns geforderten erhöhten Schallschutzes in der baulichen Situation schutzbedürftiger Räume neben besonders lauten Räumen.

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Frage 41:
wir möchten anmerken, dass eine Geschosshöhe von 3,50 m bei Einhaltung der Gebäudeklasse 3 im Holzmodulbau aus Gründen des konstruktiven Holzschutzes vor Feuchtigkeit nur mit unverhältnismäßig hohem baulichen Aufwand bei der Gründung und Nachteilen im Betrieb umzusetzen ist.
Wir bitten daher um Klärung, ob zur Sicherung der Gebäudeklasse 3 auch die Geschosshöhe von 3,50 m konstruktiv bedingt unterschritten werden darf.
Die Vorgaben zur lichten Raumhöhe gem. Antwort zur Bieterfrage 38 werden auch bei Unterschreitung der Geschosshöhe von 3,50m eingehalten.

Antwort zu Frage 41:
Die Kupferstadt Stolberg (Rhld.) stellt klar, dass die Anforderungen an die Gebäudeklasse 3 gemäß § 2 Abs. 3 BauO NRW 2018 zwingend einzuhalten sind. Der barrierefreie Zugang sowie die bestimmungsgemäße Nutzung und der Betrieb der Schule sind sicherzustellen.
Eine konstruktiv bedingte geringfügige Unterschreitung der in den Unterlagen genannten Geschosshöhe von 3,50 m ist zulässig, sofern
- die Gebäudeklasse 3 eingehalten wird,
- die Vorgaben zur lichten Raumhöhe gemäß Antwort auf Bieterfrage 38 eingehalten werden,
- die Funktion und Nutzung des Gebäudes nicht eingeschränkt werden und
- die genehmigungsfähige Umsetzung gewährleistet ist.
Erforderliche konstruktive Anpassungen im Bereich der Gründung und der Bodenkonstruktion sind zulässig, soweit sie zur technisch einwandfreien Ausbildung des Fußpunktes Sohle / Außenwand notwendig sind.

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Frage 42:
Muss im Lagerraum für Spielgeräte eine Außentür zur direkten Erschließung durch die Außenanlagen eingeplant werden?

Antwort zu Frage 42:
Ja, es muss eine geeignete, den Anforderungen an Außentüren entsprechende Tür eingeplant werden.

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Frage 43:
Zum Material der Fenster werden in der FLB unterschiedliche Aussagen getroffen:

Unter dem Punkt 3.7 Äußere Gestaltung / Fassade auf Seite 18 wird gesagt, dass die Fenster aus "wärmegedämmten Aluminium- oder Holz-Aluminium-Profilen" bestehen.
Unter Punkt 3.3.3 Metallbau, Türen und Fenster auf Seite 66 steht "Rahmen und Flügel: Holz oder Aluminium, pulverbeschichtet, oder Holz/Aluminium".
Allerdings heißt es dann auf S. 68 unter dem Punkt 3. Fensterelemente: "Material: Aluminiumfenster mit thermisch getrennten Profilen".

Da es sich hierbei um kostenrelevante Positionen handelt, bitten wir um eine eindeutige Aussage.

Antwort zu Frage 43:
Die Art des Fenstermaterials ist hier nicht durchgehend eindeutig beschrieben. Zur Korrektur dieses Sachverhaltes lege ich eine Holz-Alu Konstruktion als gewünscht fest. Alle weiteren in der funktionalen Leistungsbeschreibungen beschriebenen Festlegungen zu weiteren Eigenschaften der Fenster (Einbruchsschutz, Farbgebung etc.) bleiben davon unbenommen.




Ich bitte um Beachtung bei der Kalkulation Ihres Angebotes.


Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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Betreff: Beantwortung der Bieterfrage 38 Datum: 21.05.2026 - 14:03 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur o. a. Ausschreibung ist folgende Bieterfrage gestellt worden:

Frage 38:
Laut FLB ist eine lichte Raumhöhe von 3,00m gefordert. Wir bitten um genaue Angaben, welche Räume davon betroffen sind und ob eine Unterschreitung zum Ausschluss führt. Darf die lichte Raumhöhe in den entsprechend genannten Räumen durch Unterzüge partiell unterschritten werden?

Antwort zu Frage 38:
Gem. Seite 58 der FLB "Räume und Flächenmodule" ist eine Geschosshöhe von 3,50 m als zwingend einzuhalten vorgeschrieben, da die Gebäudeklasse 3 der BauO NRW zwingend einzuhalten ist. Die Raumhöhe ist mit 3,0 m lichter Raumhöhe als anzustreben tituliert. Die zwingend vorgeschriebene 3,50 m Geschosshöhe stellt ein Ausschlusskriterium dar.
Da bei Schulbauten (SchulBauR) keine grundsätzliche Raumhöhe vorgeschrieben ist, regelt hier die Arbeitsstättenverordnung und die Bauordnung NRW die Anforderungen an die lichte Raumhöhe.

Für Klassenräume in NRW gelten zwei Ebenen parallel:
Bauordnungsrecht (Land): mindestens 2,40 m lichte Raumhöhe für Aufenthaltsräume nach BauO NRW 2018 (§ 46).
Arbeitsstättenrecht (Bund, wenn Lehrkräfte als Beschäftigte dort arbeiten): ASR A1.2 konkretisiert die ArbStättV und fordert je nach Raumgröße höhere lichte Höhen (z. B. ab >50 m2 mindestens 2,75 m).
Demnach stellt die Arbeitsstättenverordnung die Untergrenze dar, da Klassenräume auch Arbeitsplätze sind.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i. V. m. ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen": Konkretisierung der erforderlichen Raumhöhe in Abhängigkeit von der Grundfläche von Arbeitsräumen. Typische Schwellen:
bis 50 m2: mindestens 2,50 m
50 m2: mindestens 2,75 m
100 m2: mindestens 3,00 m
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), § 46 Aufenthaltsräume.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i. V. m. ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" (Stufen: bis 50 m2 = 2,50 m; >50-100 m2 = 2,75 m; >100 m2 = 3,00 m).
Schulbaurichtlinie NRW (BASS) als ergänzende landesrechtliche Schulbauvorgabe.

Ein Umsetzen der anzustrebenden 3,0 m lichter Raumhöhe stellt eine Gutleistung dar und ist in Abhängigkeit zur Konstruktion zu sehen. Zur Sicherung der zwingend einzuhaltenden Gebäudeklasse 3, kann die lichte Raumhöhe, konstruktiv bedingt unterschritten werden. Doch ist hierbei die Genehmigungsfähigkeit als Arbeitsstätte in Abhängigkeit zur Raumfläche als Mindesthöhe zu betrachten.



Ich bitte um Beachtung bei der Kalkulation Ihres Angebotes.

Sollten Sie bereits ein Angebot eingereicht haben und die Beantwortung der Bieterfragen würde zu einer Änderung desselben führen, müsste dieses Angebot zurückgezogen und ein neues Angebot innerhalb der Frist eingereicht werden.


Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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Betreff: Beantwortung eingegangener Bieterfragen 28-37 Datum: 20.05.2026 - 08:22 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur o. a. Ausschreibung sind folgende Bieterfragen gestellt worden:

Frage 28:
Vor dem Hintergrund, dass die FLB die Lüftungstechnik vorrangig über zentrale Lüftungsgeräte vorsieht, bitten wir um Bestätigung, dass auch ein hybrides Lüftungskonzept zulässig ist, bei dem die Klassen- bzw. Unterrichtsräume mit dezentralen Lüftungsgeräten und die übrigen Bereiche entsprechend den funktionalen Anforderungen mit zentralen Lüftungsanlagen ausgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sämtliche funktionalen, technischen und qualitativen Anforderungen der FLB - insbesondere hinsichtlich Luftmengen, Wärmerückgewinnung, Hygiene, Schallschutz, Energieeffizienz, Regelbarkeit und Einbindung in die Gebäudeautomation - vollständig eingehalten werden.
Wir bitten ferner um Klarstellung, dass ein solches Konzept nicht als negative Abweichung von der FLB gewertet wird und sich nicht nachteilig auf die Angebotswertung auswirkt.

Antwort zu Frage 28:
Ein hybrides Lüftungskonzept, hier in Form von dezentralen Lüftungssystemen in den Klassen- bzw. Unterrichtsräume, ist aufgrund der hohen Folgekosten für Inspektion und Wartung nicht zielführend und auch nicht gewünscht.


Frage 29:
Ist der Eis-Energiespeicher zwingend erforderlich oder kann eine Alternative angeboten werden?
Sollte ausdrücklich ein Eisspeicher gefordert sein, ist er nur in Kombination mit den PVT-Modulen vorzusehen? Kann er statt der PVT-Module auch nur mit Energiezaun oder SLK-600 Modulen kombiniert werden?
Wir bitten um eine klare Vorgabe.

Antwort zu Frage 29:
Da davon auszugehen ist, dass aus technischer und wirtschaftlicher Sicht keine Sole-Wasser-Wärmepumpen mit Tiefbohrungen zur Wärmebereitstellung darstellbar sind, ist ein Eisspeicher zwingend vorgeschrieben. Dazu zählen auch die PVT-Module.
Aus gestalterischer Sicht sowie aufgrund der für eine spätere Nutzungserweiterung benötigten Geländeflächen, ist ein Energiezaun nicht gewünscht und entspricht auch nicht den Grundlagen der FLB.


Frage 30:
Laut FLB müssen für die Erschließung später geplanter Gebäude wie Turnhalle und KiTa Leistungsreserven eingeplant werden. In welchem Umfang müssen diese Reserven eingeplant werden? Wer macht die Vorgaben dazu?

Antwort zu Frage 30:
Eine Leistungserhöhung aufgrund späterer Erweiterungen ist für eine wirtschaftliche und energetisch optimale Betriebsweise des Eisspeichers nicht zuträglich, und daher auch nicht notwendig.


Frage 31:
In Klassenräumen und Schüler-WCs ist Warmwasser über dezentrale Durchlauferhitzer vorgesehen. Gleichzeitig soll ein Minderkostenpreis für den Wegfall der Trinkwassererwärmung in Klassenzimmern und Schüler-WCs abgegeben werden. Wir bitten um Klärung.
Dezentrale Durchlauferhitzer für WCs, Klassen, Putzmittelräume, Duschen und Teeküchen stehen neben zentraler Küchen Booster-Wärmepumpe und einer möglichen zentralen Warmwasserbereitung aus HAR/Technikraum mit Zirkulation. Es fehlt ein eindeutiges Soll für Erzeugung, Speicherung, Zirkulation und Probenahmestellen. Bitte geben Sie hierzu klare Angaben.

Antwort zu Frage 31:
Die Fragen ist unverständlich, da die Ausführung der Warmwasserbereitstellung in der FLB eindeutig und erschöpfend beschrieben ist. Der Wegfall der Warmwasserbereitung beinhaltet somit den Wegfall der Durchlauferhitzer und eine Ausführungsanpassung der zu verwendenden Armaturen.
Im Rahmen der Angebotserstellung ist es zulässig eine zentrale Warmwasserbereitung anzubieten insofern / soweit diese wirtschaftlich durch den TU nachgewiesen wird. Die Auslegung einer zentralen Warmwasserbereitung erfolgt dabei durch den TU, dies gilt ebenso für die dazugehörige Warmwasserverteilung, nebst Zubehör, Speicherung, Zirkulation, usw.
Die Auslegung und Größenbestimmung der Booster-Wärmepumpe nebst Regelung für den Küchenbereich ist Bestandteil der Werkplanung des TU.


Frage 32:
Muss der Laubengang zwingend durch eine Treppe mit den Außenanlagen verbunden sein?

Antwort zu Frage 32:
Ja, der Laubengang muss mit der Treppenanlage verbunden sein. Sowohl zur Sicherung des zweiten Rettungsweges, als auch um den direkten Zugang der Klassen zum Freigelände zu sichern.


Frage 33:
In der FLB werden unter "3.5 Funktionsbeschreibung" Loggien zur direkten Anbindung an die Freiflächen beschrieben. Diese werden jedoch nicht näher definiert. Welche Anforderungen werden an sie gestellt?

Antwort zu Frage 33:
Für die Laubengänge und die anzuschließenden Treppen sind die Anforderungen aus der Verkehrssicherheit sowie die Ergebnisse und Forderungen aus dem Brandschutzkonzept (zweiter baulicher Rettungsweg), die Anforderungen gem. Barrierefreiheit gem. BauO NRW, die Anforderungen aus der GUV (Gemeinde Unfallversicherung "Sichere Schule" https://www.sichere-schule.de) und insofern hier Regelungen an Laubengänge getroffen sind, die Anforderungen der SchulBauR in der aktuellen Fassung, zu erfüllen sein.
Weitere Anforderungen wie Materialität und Farbigkeit werden als Anforderung mit dem Farb- und Materialkonzept formuliert.


Frage 34:
Wird das grüne Klassenzimmer im Außenbereich bauseits erstellt? Sollte es in das Gebäude integriert werden, bitten wir um konkrete Anforderungen an diesen Lernort.

Antwort zu Frage 34:
Das "Grüne Klassenzimmer" ist als Synonym zu verstehen. Es beschreibt einen Bereich, außerhalb der Hüllfläche des Schulgebäudes, der für die Nutzer frei bespielbar ist. Hier zum Beispiel als Bereich vor der Treppenanlage bezeichnet oder ebenerdig als Freifläche in den Grünanlagen.


Frage 35:
Laut FLB (S.184) soll die GA nach Handbuch A9 umgesetzt werden. Im Folgenden (S.185) wird allerdings ausdrücklich eine Raumautomation "Entgegen den Vorgaben des Handbuches" gefordert. Wir bitten hier um eine klare Eingrenzung.

Antwort zu Frage 35:
Im Handbuch der GA ist ausdrücklich die Umsetzung von analogen und digitalen Ein- und Ausgängen bei der Ausführung der GA - gefordert.
In der FLB ist jedoch eine Umsetzung der Raumautomation in einem homogenen interoperablen Zusammenspiel der Komponenten Heizungssteuerung, Lüftungssteuerung, Beleuchtungssteuerung und Jalousiesteuerung zugelassen, wobei die Daten über eine Netzwerkstruktur mit einer entsprechenden Sensorik eingesammelt und über einen zentralen Einzelraumregler mittels einer entsprechenden Schnittstelle an die GA-übertragen werden. Hier wäre auch ein gesamtheitliches KNX-Netzwerk für die Raumautomation mit entsprechenden Schnittstellen zur GA denkbar. Siehe dazu auch "Raumautomationssysteme" Seite 197 in der FLB.


Frage 36:
Laut FLB (S.139) sollen zentrale Lüftungsgeräte ohne eigenständige Regelung und Feldgeräte ausgeführt werden. Gleichzeitig erfolgt die primäre Regelung der zugehörigen Wärmepumpe über den Hersteller. Wir bitten darum, die GA-Schnittstelle funktional eindeutig zu definieren.

Antwort zu Frage 36:
Die Regelfunktionen der Lüftungsgeräte erfolgten über die GA, wo die Vorgabe von Temperaturen und Leistungen über analoge Schnittstellen erfolgt.
Die Regelung der internen Steuerungsprozesse der Wärmepumpen, Kompressor, Verdichter usw... erfolgt über die primäre Regelung der Wärmepumpen. Die Temperaturvorgabe und die Umstellung von Heizen auf Kühlen erfolgen dabei über eine analoge Schnittstelle (zum Beispiel über eine 0 bis 10 Volt) Schnittstelle zur internen Regelung der Wärmepumpen.


Frage 37:
Auf Seite 18 der FLB ist beschrieben, dass die Deckenkonstruktion aus sichtbaren Brettstapeldecken mit Akustikeinlagen hergestellt werden soll. Zudem werden Heiz- und Kühldecken gefordert. Wie soll die Sichtbarkeit in Kombination mit Heiz- und Kühldecken gewährleistet sein?
Wir bitten um Klarstellung, ob die Deckenkonstruktion zwingend mit sichtbaren Brettstapeldecken und Akustikeinlage erfolgen muss und dies als Mindestkriterium zu verstehen ist.
Sind die Heiz- und Kühldecken zwingend erforderlich und ein Mindestkriterium?

Antwort zu Frage 37:
Die Unterseiten der Deckenkonstruktionen sollen grundsätzlich in holzsichtiger Oberfläche angeboten/ausgeführt werden. Akustikelemente sind nur bei Bedarf (Nachweis, Berechnung Bauphysik/Nachhallzeiten) in die Fläche zu integrieren. Heiz- und Kühlelemente sind ebenfalls mit entsprechender Berechnung (Wärmebedarf/Kühllast) in den Räumen einzusetzen. Von einem vollflächigen Einsatz, dem vollständigen Bekleiden der holzsichtigen Deckenkonstruktion mit Heiz-/Kühlsegeln und/oder benötigter Akustikelemente ist nicht auszugehen.
Das Verwenden von Heiz-Kühlsegeln ist ein Mindestkriterium.



Ich bitte um Beachtung bei der Kalkulation Ihres Angebotes.

Sollten Sie bereits ein Angebot eingereicht haben und die Beantwortung der Bieterfragen würde zu einer Änderung desselben führen, müsste dieses Angebot zurückgezogen und ein neues Angebot innerhalb der Frist eingereicht werden.


Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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Betreff: Beantwortung von Bieterfragen 25-27 Datum: 11.05.2026 - 14:35 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur o. a. Ausschreibung sind folgende Bieterfragen gestellt worden:

Frage 25:
In Folge der jüngsten politischen Entwicklungen im nahen und mittleren Osten ist es zu schwerwiegenden Störungen der Weltwirtschaft, insbesondere im Energiesektor gekommen. Dies führt aktuell zu erheblichen Preisaufschlägen bei Baustoffen von mehr als 30 Prozent. Die weitere Entwicklung ist unvorhersehbar. Die Preise können weiter steigen, sie könnten aber auch wieder sinken. Besteht seitens des Auftraggebers vor diesem Hintergrund Bereitschaft zur Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel? Wenn ja, wird um die Formulierung einer entsprechenden Regelung gebeten.

Antwort zu Frage 25:
Eine solche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel ist nicht vorgesehen.


Frage 26:
in der FLB wird auf Seite 47 aufgeführt, dass für Unterrichts- und Differenzierungsräume ein erhöhter Schallschutz zu gewährleisten ist.
In der abschließenden Tabelle der geforderten Schalldämmwerte wird für Unterrichtsräume (gegen lärmintensive Nachbarräume) jedoch ein "Standard-Wert" von R"w > 50 dB definiert, während die erhöhte Anforderung von R"w > 55 dB nur für Musik-/Kreativräume/Powerräume gefordert wird.
Bitte klären Sie, ob für Wände zwischen regulären Unterrichtsräumen gleicher Nutzung generell das erhöhte Maß von R"w > 55 dB oder das Standard-Maß von R"w > 50 dB kalkuliert werden muss.
Oder gilt für Wände zwischen Unterrichtsräumen gleicher Nutzung der Anforderungswert der DIN 4109 Tabelle 6: R"w > 47 dB? (als "erhöhter Schallschutz" gegenüber dem geforderten Wert in der FLB für Innenwände von R"w > 42 dB)

Antwort zu Frage 26:
Die Anforderungen im Schallschutz Ordnungspunkt 3.1.5 Schallschutz werden wie folgt konkretisiert:
3.1.5 Schallschutz
Die Anforderungen an den Schallschutz sind gemäß DIN 4109-1 "Schallschutz im Hochbau", Tabelle 6 "Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung, Schalldämmung in Schulen und vergleichbaren Einrichtungen" als Mindeststandard einzuhalten. Alle erforderlichen Nachweise sind vom Auftragnehmer zu erbringen.
Flurwände sind mit akustisch wirksamen Paneelen zu beplanken.
Besondere Aufmerksamkeit gilt der Trennung lärmintensiver Räume (z.?B. Bewegungsraum, Mensa, Musik- und Kreativräume) von lärmsensiblen Bereichen (Unterrichtsräume, Büros, Differenzierungsräume). Wenn wie im Vorentwurf vorgesehen Power-Raum und Leise-Raum unmittelbar aneinander angrenzen, sind die Anforderungen an die gemeinsame Trennwand gem. DIN 4109-1 Tabelle 8 Zeile 5.1 und 5.2 umzusetzen.


Frage 27:
Die Aussage, dass sich die +/-3 %-Toleranz auf die Gesamtfläche bezieht, während einzelne Räume davon abweichen dürfen, wirft inhaltliche Fragen auf.

Eine Vergrößerung bzw. Verkleinerung von Verkehrs- oder oder Nebennutzflächen zur Kompensation einzelner Raumabweichungen ist funktional nicht sinnvoll. Dies würde rechnerisch ermöglichen, überdimensionierte Verkehrsflächen und gleichzeitig unterdimensionierte Klassenräume zu planen, ohne die Gesamtfläche zu unter- bzw. überschreiten.

Eine solche Systematik widerspricht sowohl der funktionalen Qualität als auch der Vergleichbarkeit der Angebote.

Sachgerecht wäre aus unserer Sicht entweder:

eine zulässige Abweichung von +/-3 % je Einzelraum, oder
alternativ eine Toleranz von +/-3 % auf die Programmfläche denkbar.

Eine alleinige Bezugnahme auf eine nicht explizit vorgegebene Gesamtfläche erscheint hingegen weder zielführend noch geeignet, da hierdurch sinnvolle Optimierungen im Verhältnis von Nutz- zu Verkehrsflächen unterbunden werden.

Welche konkrete Regelung gilt verbindlich für die Flächentoleranzen (Einzelräume / Programmfläche / Gesamtfläche)?

Antwort zu Frage 27:
Klarstellung der Flächenangaben und Schnittstellen zu Anlage A3 / FLB
Maßgebliche Referenzwerte für das Verfahren sind 3.145 m2 für die Erstnutzung als Grundschule Interim und 3.123 m2 für die spätere Nutzung als Förderschule. Die in Anlage A3 ebenfalls genannte Programmfläche von 3.035 m2 beschreibt den hergeleiteten Ausgangsbedarf der Machbarkeitsstudie und dient lediglich der Herleitung und Plausibilisierung. Sie ist kein eigenständiger Ausschluss- oder Wertungsmaßstab des laufenden Verfahrens.

Zulässige Gesamtprogrammflächen:
Grundschule Interim: 3.145 m2 ± 3 % = zulässig 3.051 m2 bis 3.239 m2
Förderschule: 3.123 m2 ± 3 % = zulässig 3.029 m2 bis 3.217 m2

Zulässig sind nur Angebote, deren Gesamtprogrammfläche innerhalb eines Toleranzrahmens von ± 3 % um den jeweiligen Referenzwert liegt.
Hinsichtlich der Flächenanforderungen wird klargestellt, dass die Einhaltung der Gesamtprogrammflächen und der Flächen der jeweiligen Nutzungsbereiche vorgelagerte Mindestanforderung ist. Ihre Nichterfüllung führt zum Ausschluss. Zusätzlich wird innerhalb des zulässigen Flächenkorridors beim Kriterium 2.2 innerhalb der Unterkriterien die prozentuale Abweichung der jeweiligen Nutzungsbereiche der Erstnutzung Grundschule Interim qualitativ bewertet.
Für die jeweiligen Nutzungsbereiche gilt ebenfalls ein Toleranzrahmen von ± 3 % um den jeweils vorgegebenen Referenzwert. Eine Kompensation von Flächendefiziten eines Nutzungsbereichs durch Mehrflächen in anderen Nutzungsbereichen ist unzulässig.
Entgegenstehende oder missverständliche Regelungen werden hiermit ersetzt. Obsolet ist insbesondere die bisherige Fassung der Ziffer 3.1.11 der FLB, soweit sie von der vorstehenden Klarstellung abweicht. Obsolet ist ferner die Antwort auf Bieterfrage 18 vom 19.03.2026.
Die aktualisierten Fassungen der Anlagen A2 und A2.1 werden den Bietern über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt.


Ich bitte um Beachtung bei der Kalkulation Ihres Angebotes.

Sollten Sie bereits ein Angebot eingereicht haben und die Beantwortung der Bieterfragen würde zu einer Änderung desselben führen, müsste dieses Angebot zurückgezogen und ein neues Angebot innerhalb der Frist eingereicht werden.


Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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Betreff: Bieterinformation / Anpassung der Vergabeunterlagen und Änderung der Bieterbekanntmachung Datum: 11.05.2026 - 14:35 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beachten Sie, dass es zu folgenden Änderungen der Ausschreibung gekommen ist:

- Änderung der Vergabeunterlagen:
- A2.Wertungsmatrix
- A5_Rahmenterminplan_Stand 05_2026

- Neue Dokumente hinzugefügt:
- A2.1 Bewertungsskala
- 260508_Bieterinformation - Klarstellung der Leistungsbeschreibung.

- Änderung der einzureichenden Eignungsnachweise:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung Sozialkasse wurde entfernt.

- Klarstellung der Bewertungsmatrix.
- Klarstellung der Flächenangaben und Schnittstellen zu Anlage A3 / FLB
- Klarstellung der Konzeptinhalte.

Bitte beachten Sie, dass die Angebotsfrist demnach bis zum 09.07.2026 verlängert wird.


Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
260508_Bieterinformation.pdf 11.05.2026 88,5 KB
A2. Wertungsmatrix.pdf 11.05.2026 63,2 KB
A2.1 Bewertungsskala.pdf 11.05.2026 141,4 KB
A5_Rahmenterminplan_Stand 05_26.pdf 11.05.2026 295,2 KB
Betreff: Beantwortung von Bieterfragen Datum: 27.04.2026 - 14:55 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur o. a. Ausschreibung ist folgende Bieterfrage gestellt worden:

Frage 24:
Konkretisierung der Bieterfrage 23:
Wir versuchen die Frage mit einem Beispiel zu konkretisieren.

Das Raumprogramm der Machbarkeitsstudie ist 2 teilig.

Der Bedarf der Klassenraumfläche beträgt demnach 70 m2 . (S.57) Der Entwurf geht von 75 m2 aus. Die FLB geht eindeutig von 75 m2 aus. (S.55 ff) Die Aussage, dass der Entwurf der Machbarkeitsstudie nur als "konzeptionelle Skizze zu verstehen" ist, lässt darauf schließen, dass der "Bedarf" von 70m2 pro Klassenraum zu erfüllen ist.

Durch die Aussage, dass das Raumprogramm der Grundschule gem. Machbarkeitsstudie anzubieten ist, ist es möglich Klassenräume von 70 m2 anzubieten.

Die Differenz liegt außerhalb der Toleranz von 3%.

Wir bitten um eine klare Angabe der Flächen die gem. Raumprogramm eingehalten werden müssen.



Antwort zu Frage 24:
Ja, der Flächenbedarf der Förderschule ist das Plansoll. In der Erstnutzung ist die Interimsschule als Grundschule zu planen, mit dem anzubietenden Änderungskonzept ist die Grundschule in die Zweitnutzung als Förderschule zu überführen.
Die in der Machbarkeitsstudie dargestellten Grundrisse stellen den Modulbau mit den Abmessungen eines Modules von 3,00 x 6,225 m dar.
Dieses Konzept diente der Überprüfung, ob die gewählte Grundrisskonzeption mit einem Modulbau machbar ist.

Bei dem gewählten Ansatz 70,0 m2 liegen die 75,0 m2 außerhalb der Toleranz von 3 %. Die +- 3% beziehen sich auf die Gesamtfläche. So können ggf. bestehende Überschreitungen der Einzelgrößen über die Reduzierung von z.B. Verkehrs- oder Nebennutzflächen, ohne Einschränkung deren Funktion, reduziert werden.

Hier sind die Flächen der Förderschule maßgeblich, diese sind mit dem Grundriss der Grundschule anzubieten. Ein Änderungskonzept (Anpassung des Grundschulgrundrisses auf den Grundriss der Förderschule) ist mit dem Änderungskonzept Bestandteil der Leistung.



Ich bitte um Beachtung bei der Kalkulation Ihres Angebotes.

Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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Betreff: Beantwortung einer Bieterfrage Datum: 23.04.2026 - 14:36 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur o. a. Ausschreibung ist folgende Bieterfrage gestellt worden:

Frage 24:
Laut Antwort auf die Frage 21 sind die Unterrichtsräume an den Laubengang anzuschließen. Sollen gemäß Raumprogramm alle 16 Unterrichtsräume der vier Cluster angeschlossen werden, oder sind auch die 5 Ganztagsräume sowie die Lernwerkstätten anzuschließen, da diese ebenfalls Teil der Clusterorganisation sind?

Antwort zu Frage 24:
Ja, die Lernräume im dreigeschossigen Lerntrakt sollen gem. Machbarkeitsstudie (Anlage A3, Entwurfliche Konzeption, ab Seite 38, der Vergabe) an den Laubengang angeschlossen werden. Hierzu siehe auch die Seite 19 der Funktionalen Leistungsbeschreibung.

Ich bitte um Beachtung bei der Kalkulation Ihres Angebotes.

Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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Betreff: Beantwortung eingegangener Bieterfragen Datum: 21.04.2026 - 13:31 Uhr

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Sehr geehrte Damen und Herren,

zur o. a. Ausschreibung sind folgende Bieterfragen gestellt worden:

Frage 23:
In Ihrer Antwort zu Bieterfrage 22 schreiben Sie das "das Raumprogramm der Grundschule gem. Machbarkeitsstudie" anzubieten ist.
Dies steht im direkten Widerspruch zu den Anforderungen der FLB. Dies führt zu unweigerlich zu weiteren grundsätzlichen Fragen:

1.) Werden die Angaben in der FLB aktualisiert?
2.) Gibt es weitere Grundlagen die aus der Machbarkeitsstudie oder anderen Anlagen entnommen werden sollen und nicht aus der FLB?
3.) Welchen Stellenwert hat die FLB wenn es weitere Anlagen gibt die offensichtlich die Leistung vollständiger beschreiben?

Die Machbarkeitsstudie sollte bisher nach eigener Aussage als "konzeptionelle Skizze zu verstehen" sein.


Antwort zu Frage 23:
Ich bitte Sie, den Widerspruch zu präzisieren. Die Unterlagen FLB und Machbarkeitsstudie sind ergänzend zu betrachten und nicht als gegensätzlich. In diesem Fall hat die Machbarkeitsstudie einen erklärenden prozessualen Charakter, während die FLB schon die technische Abwicklung und Konstruktion betrachtet.
1.) Nein, die FLB wird nicht aktualisiert.
2.) Alle zum Projektverständnis in der Ausschreibung veröffentlichten Unterlagen beschreiben die anzubietenden Leistungen.
3.) Sowohl die FLB, als auch die der Veröffentlichung beigefügten Unterlagen, beschreiben das anzubietende Gebäude und sind daher zu würdigen.


Ich bitte um Beachtung bei der Kalkulation Ihres Angebotes.


Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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Betreff: Bieterfragen / Bieterinformation Datum: 20.04.2026 - 14:57 Uhr

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Sehr geehrte Damen und Herren,

zur o. a. Ausschreibung ist folgende Bieterfrage gestellt worden:

Frage 21:
Auf S. 19 der FLB ist definiert: "Der dreigeschossige Lerntrakt ist mit einem Laubengang auszuführen." Eine alternative Erschließung des Gebäudes soll über den Anschluss der Außentreppen an die Laubengänge erfolgen.

Soll ein komplett umlaufender Laubengang auf allen Geschossen geplant werden? Wenn nein, welche Räume müssen zwingend über den Laubengang erreichbar sein?
Ist eine vollständig außenliegende Gebäudeerschließung über Außentreppen und Laubengänge zulässig?

Antwort zu Frage 21:
Nein, es ist kein umlaufender Laubengang gefordert. Es sind die Unterrichtsräume an den Laubengang anzuschließen. Eine komplett außenliegende Gebäudeerschließung ist nicht gewünscht.


Frage 22:

a.) Es liegen unterschiedliche Raumprogramme vor: Es gibt ein Raumprogramm in der FLB und Raumprogramme für Grund- und Förderschule in der Machbarkeitsstudie. Diese sind unterteilt in Bedarf und entwurfliche Konzeption. Es werden unterschiedliche Quadratmeterangaben genannt.
Welches Raumprogramm ist verbindlich umzusetzen?

b.) Sollte die Liste der FLB Grundlage sein, bitten wir um die Benennung der genauen Raumnutzung unter "Allgemeiner Unterrichtsbereich". Mit welcher Personenzahl ist im Küchenbereich zu kalkulieren?


c.) Mit welcher Anzahl an Lehrpersonal/Verwaltung ist bzgl. Brandschutz, Lüftung und WCs zu kalkulieren?


Antwort zu Frage 22:

zu a.) Es ist das Raumprogramm der Grundschule gem. der Machbarkeitsstudie anzubieten. Es ist der Umbau zur Förderschule mit einem Umbaukonzept zu belegen.

zu b.) Im Küchenbereich ist mit ca. 3 Personen zu kalkulieren.

zu c.) Es ist mit ca. 65 Personen Lehrpersonal/Verwaltung zu kalkulieren.



Ich bitte um Beachtung bei der Kalkulation Ihres Angebotes.

Sollten Sie bereits ein Angebot eingereicht haben und die Beantwortung der Bieterfragen würde zu einer Änderung desselben führen, müsste dieses Angebot zurückgezogen und ein neues Angebot innerhalb der Frist eingereicht werden.


Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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Betreff: Verlängerung der Angebotsfrist Datum: 15.04.2026 - 13:19 Uhr

Nachricht:

Sehr geerhte Damen und Herren,

die Angebotsfrist wurde auf den 18.06.2026 09:00 Uhr verlängert. Details können Sie unter dem Punkt "Fristen" einsehen.


Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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Betreff: Beantwortung Bieterfrage 20 Datum: 01.04.2026 - 11:19 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur o. a. Ausschreibung ist folgende Bieterfrage (lfd. Nr. 20) gestellt worden:

Frage 1:
gemäß Ihrer Leistungsbeschreibung Punkt 3.1.10 Konstruktionsweise Anforderungen Rückbaubarkeit (Seite 49) ist das Gebäude kreislaufgerecht und für eine spätere Demontage und Wiederverwendung zu konzipieren mit der Möglichkeit des späteren Versetzens.

Aufgrund der Wichtigkeit dieser speziellen Anforderung gehen wir davon aus, dass der Nachweis der Zerlegbarkeit und dem Wiederbau des Gebäudes anhand eines konkreten, dokumentierten und um-gesetzten Projektes mit der Angebotsabgabe vorzulegen ist und die Nichtvorlage zum Ausschluss führt.

Ist das richtig?


Antwort zu Frage 1:
Nein, das ist nicht richtig.

Der Bieter ist verpflichtet, den möglichen späteren Wiederverwendungsgrad des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile in seinem Konzept darzulegen und bei Angebotsabgabe detailliert zu erläutern.
Die Vorlage einer Referenz bzw. eines Nachweises zu einem konkreten, hinsichtlich späterer Demontage und Wiederverwendung konzipierten und bereits umgesetzten Gebäudes inkl. Dokumentation ist nicht erforderlich.

Nachzuweisen im Rahmen der einzureichenden Referenzen sind mindestens ein erstellter Bildungs-bau in min. KFW 40 Standard oder mit vergleichbaren energetischen Anforderungen in vorgefertigter Holzbauweise, sowie zwei weitere Bildungsbauten in vorgefertigter Holzbauweise. Die fertiggestellten Projekte sind anhand von Ausschnitten aus Planunterlagen und Fotos darzustellen.


Ich bitte um Beachtung bei der Kalkulation Ihres Angebotes.


Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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Betreff: Verlängerung der Angebotsfrist bis zum 02.06.2026 Datum: 25.03.2026 - 11:38 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Angebotsfrist wird vom 02.04.2026 bis zum 02.06.2026 verlängert.
Demnach wurde das Formular VVB 214 - Besondere Vertragsbedingungen aktualisiert.

Ich bitte um Beachtung bei der Kalkulation Ihres Angebots.

Mit freundlichen Grüßen

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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Betreff: Beantwortung von Bieterfragen Datum: 19.03.2026 - 16:03 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur o. a. Ausschreibung sind folgende Bieterfragen gestellt worden:

Frage 1:
Gibt es eine vorgeschaltete Bewerbungsphase / Präqualifikation?
Oder soll zum 02.04.2026 ein Angebot für die gesamte Bau- und Planungsleistung auf Basis der zur Verfügung gestellten Flächen eingereicht werden?

Antwort zu Frage 1:
Nein, es gibt keine Präqualifizierung, Bitte den angepassten Rahmenterminplan beachten.


Frage 2:
Falls bereits ein Angebot zum 02.04.2026 gewünscht ist, deckt sich das nicht mit dem beiliegenden Terminplan.
In diesem Fall bitten wir um Bestätigung, dass auf Basis der Vorentwurfsskizze belastbar kalkuliert werden kann, da für eine fortgeschriebene eigene Planung kein Zeitraum zur Verfügung steht.

Antwort zu Frage 2:
Bitte die angepassten Fristen beachten. Auf der Grundlage des in der Machbarkeit dargestellten Entwurfs kann als Grundlage des Angebotes dienen.


Frage 3:
Wie ist das weitere Procedere im Verfahren geplant?
Lesen wir den Terminplan der Auslobung richtig, dass nach einer Bewerbungsphase eine FLB Anfang April versendet wird und erst darauf ein Planungsvorschlag incl. Kalkulation bis Anfang Juni erfolgen soll?

Antwort zu Frage 3:
Bitte den angepassten Rahmenterminplan und die Fristen beachten.


Frage 4:
Wir bitten um nähere Angaben zum abzugebenden "Konzept gemäß Leistungsbeschreibung und Wertungsmatrix"
Welche Leistungen und welchen Umfang soll das Konzept beinhalten?
Ist hiermit eine formlose Beschreibung und Eigenerklärung oder ein konkreter Planungsvorschlag gemeint?
In einer formlosen Beschreibung ließen sich die Wertungskriterien nicht abbilden.

Antwort zu Frage 4:
Ein konkreter Planungsvorschlag, der auch auf dem Entwurf der Machbarkeitsstudie basieren kann, ist mit dem Angebot abzugeben.


Frage 5:
Sind die Projektbeteiligten der Voruntersuchung / Studie zum Verfahren zugelassen?

Antwort zu Frage 5:
Ja, der Ersteller der Voruntersuchung / Machbarkeitsstudie ist zum Verfahren zugelassen. Entsprechend der Grundsätze des § 7 VgV sind alle aus der vorbefassten Tätigkeit resultierenden Erkenntnisse, erstellten Unterlagen und Informationen des vorbefassten Unternehmens im Vergabeverfahren allen Anbietern zugänglich. Somit bleibt die Transparenz im Verfahren gesichert.


Frage 6:
Der Bearbeitungszeitraum für die Angebotserstellung ist auf Grund des hohen Bearbeitungsumfangs äußerst knapp bemessen.
Können Sie einer Verlängerung der Bearbeitungszeit und Verschiebung des Abgabetermins um 4 Wochen zustimmen?

Antwort zu Frage 6:
Die Angebotsfrist wurde wunschgemäß bis zum 02.06.2026 verlängert. Bitte beachten Sie auch die neue Terminplanung im Punkt "Fristen". Die Dokumente "260312_Leistungsbeschreibung Holzmodulbau_final" und "A5_Rahmenterminplan_Stand 03 26" wurden ebenfalls ausgetauscht.
Das Dokument "260312_Leistungsbeschreibung Holzmodulbau_final" wurde lediglich in der Reihenfolge der Nummerierung (3.1.14 und 3.1.15) geändert. Ansonsten ist es inhaltsgleich.


Frage 7:
Ist eine CLT-Holzbauweise in 2-d-bauweise zulässig?

Antwort zu Frage 7:
Eine solche Bauweise ist möglich, sofern die angefragte CLT-Holzbauweise die in der Ausschreibung und deren Unterlagen formulierten Anforderungen und Ziele durch die Wahl der Konstruktion oder der Materialzusammenstellung nicht in Frage gestellt oder unmöglich gemacht werden. Der Nachweis der Gleichwertigkeit dieser Konstruktion ist auch in Bezug auf das Bauordnungsrecht, den Brandschutz, der Nachhaltigkeit, der Lebenszyklen, der Wirtschaftlichkeit etc. sowie weiterer, in der Ausschreibung und deren Unterlagen verfassten Bauteilequalität vom Bieter selbstständig nachzuweisen und beim Angebot durch Zertifikate und Gutachten von unabhängigen, allgemein anerkannten Institutionen und Prüfstellen kostenneutral zu belegen.


Frage 8:
Laut Wertungsmatrix wird die Qualität mit 50% bewertet, dementsprechend müsste dem Angebot ein Entwurfskonzept beiliegen. In der Auflistung der vorzulegenden Unterlagen ist allerdings nur der Punkt "Konzept gemäß Leistungsbeschreibung und Wertungsmatrix" dargestellt. Ist damit das Entwurfskonzept gemeint? Gibt es näher definierte Abgabeleistungen oder ist es dem Bieter freigestellt, die bewertungsrelevanten Punkte nachzuweisen?

Antwort zu Frage 8:
Ja, dem Angebot ist ein Entwurfskonzept beizufügen. Dem Bieter ist es freigestellt die Bewertungsrelevanten Punkte fristgerecht nachzuweisen.


Frage 9:
Rahmenterminplan
Die Leistungsphasen 1-4 sind nach unserer Einschätzung zu knapp bemessen. Insbesondere die Anforderungen im Hinblick auf die spätere Umnutzung von einer vierzügigen Grundschule zu einer Förderschule erfordern eine deutlich intensivere inhaltliche Auseinandersetzung in der frühen Planungsphase. Dafür sind umfangreiche konzeptionelle Abstimmungen, Variantenprüfungen und funktionale Analysen notwendig, die innerhalb des derzeit vorgesehenen Zeitrahmens nicht ausreichend abgebildet werden können. Wir empfehlen eine Verlängerung der Planungsphase von 4 Wochen.

Antwort zu Frage 9:
Nein, eine Verlängerung der Planungsphasen erachten wir zur Zeit als nicht erforderlich, da wir von einem auskömmlich bemessenen Planungsverlaufs ausgehen und solche zeitlichen Umstrukturierungen der Planungsphasen und des Planungsablaufs zeitliche Verzögerungen mit dem Projekt Ersatzschule Wilhelmbusch verknüpfte Prozesse bringen.


Frage 10:
Die vorgesehene Frist für das Herstellen und Richten des geplanten Bauvolumens innerhalb von lediglich sechs Monaten ist nach unserer Einschätzung äußerst ambitioniert. Unter Berücksichtigung der Projektgröße, der logistischen Anforderungen sowie der notwendigen Abstimmungs- und Taktungsprozesse erscheint dieser Zeitraum nicht realistisch einhaltbar.
Wir empfehlen daher, die Ausführungsfrist für diesen Abschnitt um weitere drei Monate zu verlängern, um eine qualitätsgesicherte und störungsarme Umsetzung zu gewährleisten.

Antwort zu Frage 10:
Nein, eine Verlängerung der Richtzeiten erachten wir zur Zeit als nicht erforderlich, da wir von auskömmlichen bemessenen Richtzeiten ausgehen und solche zeitlichen Umstrukturierungen der Planungsphasen zeitliche Verzögerungen mit dem Projekt Ersatzschule Wilhelmbusch verknüpfte Prozesse bringen. Ferner ist die Holzmodulbauweise als vorgefertigte Bauweise dazu geeignet den zeitlichen Ablauf der Errichtung eines Gebäudes zu optimieren.


Frage 11:
Referenzen
Die in den Vergabeunterlagen geforderten Referenzen gemäß Angebotsaufforderung mit einem Mindestauftragsvolumen von jeweils 15 Mio. EUR halten wir jedoch für deutlich überzogen. Nach unserer Einschätzung wird diese Anforderung dazu führen, dass nur sehr wenige Unternehmen die Kriterien erfüllen können, was den Wettbewerb erheblich einschränkt.
Wir empfehlen daher, die Referenzanforderung auf zwei Projekte als Generalunternehmer (GU) oder Totalunternehmer (TU) mit einem Auftragsvolumen von jeweils über 5 Mio. EUR anzupassen.

Zudem sollte der KfW 40 Standard nicht an die vorgenannten Referenzen gekoppelt werden. Für die Eignungsprüfung sollte die nachgewiesene Erfahrung mit dem KfW 40 Standard als solche ausreichend sein, unabhängig vom Auftragsvolumen der Referenzprojekte.

Antwort zu Frage 11:
Einer Reduzierung oder Änderung der Referenzen und deren Anforderungen halten wir für nicht erforderlich, da diese Kriterien den Wettbewerb und die Leistungsfähigkeit der Bieter sichern und auch nur diese, die die Kriterien tatsächlich erfüllen, den Auftrag ohne erhebliche Verzögerungen oder Qualitätsmängel ausführen können.


Frage 12:
Die angegebene Bauzeit ist aufgrund der Erschließungsarbeiten nicht auskömmlich. Kann sichergestellt werden, dass für Tiefbau, Erschließung und Gründung/Bodenplatte seitens der Stadt eine Vorabgenehmigung erteilt werden wird?

Antwort zu Frage 12:
Es wird unter dem Vorbehalt der Abgabe eines prüffähigen Bauantrages, einschließlich der umfänglichen Klärung der Entwässerung, eine Teilbaugenehmigung für die Errichtung der Fundamente, der Bodenplatte und dafür erforderlichen Bodenaushubs im Vorgriff auf die zur Errichtung des Antragsgegenstandes erforderliche Baugenehmigung in Aussicht gestellt.


Frage 13:
Die geforderten Referenzen sind aus unserer Sicht sehr markteinschränkend bzw. ermöglichen keinen fairen Wettbewerb. Alle Referenzen müssen Bildungsbauten und Holzbauten sein, wovon eine den KFW40 Standard erfüllt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum alle Kriterien gemeinsam in den Projekten vorliegen müssen. Ist es möglich die geforderten Referenzen anzupassen?

Antwort zu Frage 13:
Wir haben die Eignungskriterien so festgelegt, dass sie den spezifischen Anforderungen des ausgeschriebenen Projektes entsprechen. Die Zusammenfassung (Bildungsbau + Holzbau + KFW 40) ist gerechtfertigt, da der Auftragnehmer mit allen drei Aspekten innerhalb eines Projektes vertraut sein muss um die Aufgabe entsprechend der Anforderungen zu erstellen. Es werden durch die Kombination dieser drei Elemente komplexe Schnittstellen geschaffen, die nur von Bietern beherrscht werden, die genau diese Kombination bereits erfolgreich umgesetzt haben.

§ 16d (2) VOB/A-EU:
2. Es dürfen nur Zuschlagskriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Zuschlagskriterien können insbesondere sein:
a) Qualität einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, "Design für alle", soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften;
b) Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
c) Kundendienst und technische Hilfe sowie Ausführungsfrist.
3. Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
4. Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf diesen beziehen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstands auswirken.
(3) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.


Frage 14:
wir bitten um Bestätigung, dass die von uns vorgesehene Holz Hybridmodulkonstruktion als Holzbauweise im Sinne der Funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB) gewertet wird und damit im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zulässig ist.
In Ihrer Leistungsbeschreibung Holzmodulbau wird mehrfach ausdrücklich eine Holzhybridbauweise als zulässige Bauweise benannt, u. a.:
- "Das Gebäude soll ... in vorgefertigter Holzbauweise als Modul bzw. Holzelementbau errichtet werden. Die Verwendung von Betonfertigteilen ... sowie eine Holz Hybridbauweise sind zulässig."
- "Das Gebäude der Ersatzschule wird in Holzmodulbauweise bzw. als Holzhybrid aus Raum und Flächenmodulen errichtet."
Aufgrund dieser Formulierungen gehen wir davon aus, dass Holzhybridlösungen ausdrücklich gewünscht bzw. zugelassen sind, sofern die Holzbauweise maßgeblich prägend bleibt.
Unsere Konstruktion erfüllt diese Anforderungen vollumfänglich:
Das Tragwerk der Module - bestehend aus Boden, Decken, Dach und Außenwänden - wird in Holzbauweise ausgeführt.
Lediglich die erforderlichen Stützen und Rahmenkonstruktionen werden aus CO2 reduziertem "grünem" Stahl ergänzt, um die konstruktive Leistungsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit weiter zu optimieren.

Wir bitten daher um Ihre verbindliche Bestätigung, dass diese Konstruktionsweise als zulässige Holzbauweise im Sinne der Ausschreibung gewertet wird und entsprechend angeboten werden darf.

Antwort zu Frage 14:
Die Holzhybridbauweise (oft auch Holz-Hybrid-Bau genannt) bezeichnet die Bauweise, bei der der Baustoff Holz gezielt mit anderen Materialien - vor allem Beton, Stahl oder Stein - kombiniert wird. Das Ziel ist es, die spezifischen Vorteile der jeweiligen Materialien so zu nutzen, dass sie die Schwächen des anderen ausgleichen.
Weiterhin gilt zu berücksichtigen, dass die in der Ausschreibung und deren Unterlagen formulierten Anforderungen und Ziele durch die Wahl der Konstruktion oder der Materialzusammenstellung nicht in Frage gestellt oder unmöglich gemacht werden. Der Nachweis der Gleichwertigkeit dieser Konstruktion ist auch in Bezug auf das Bauordnungsrecht, den Brandschutz, der Nachhaltigkeit, der Lebenszyklen, der Wirtschaftlichkeit etc. sowie weiterer, in der Ausschreibung und deren Unterlagen verfassten Bauteilequalität vom Bieter selbstständig nachzuweisen und beim Angebot durch Zertifikate und Gutachten von unabhängigen, allgemein anerkannten Institutionen und Prüfstellen kostenneutral zu belegen.


Frage 15:
Wie lange ist für die Baugenehmigungszeit einzuplanen, sprich von Einreichung des Bauantrages bis zur Genehmigung?

Antwort zu Frage 15:
Für die Prüfung des Bauantrages sind gem. angepassten Rahmenterminplans 11 Kalenderwochen vorgesehen.


Frage 16:
In den Teilnahmebedingungen wird gefordert, dass der Bieter mindestens eine Referenz für einen Bildungsbau "in min. KfW-40 Standard oder mit vergleichbaren energetischen Anforderungen in vorgefertigter Holzbauweise" nachweisen muss.
Wir bitten um Klarstellung, ob realisierter Bildungsbau in vorgefertigter Holzmodulbauweise mit dem energetischen Standard Minergie-ECO als Referenz im Sinne dieser Anforderung anerkannt wird.
Zur Begründung weisen wir darauf hin, dass die formulierte Mindestanforderung ausdrücklich nicht ausschließlich auf den Standard KfW-40 abstellt, sondern alternativ auch "vergleichbare energetische Anforderungen" zulässt.
Der Schweizer Gebäudestandard Minergie stellt einen energetischen Gebäudestandard dar, der abhängig vom zugrunde liegenden Minergie-Niveau sehr hohe Anforderungen an die Energieeffizienz der Gebäudehülle sowie an den Gesamtenergiebedarf stellt und mindestens vergleichbar ist.
Die ECO-Erweiterung ergänzt diesen Standard zusätzlich um Anforderungen an Materialökologie und Innenraumqualität, ohne das energetische Niveau zu reduzieren.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich unserer Auffassung nach bei Minergie-ECO um einen energetischen Gebäudestandard, der zumindest vergleichbare energetische Anforderungen im Sinne der Teilnahmebedingungen erfüllen kann.
Wir bitten daher um Bestätigung, dass eine Referenz für einen Bildungsbau in vorgefertigter Holzbauweise, der nach dem Standard Minergie-ECO errichtet wurde, als Referenz im Sinne der geforderten Mindestanforderung anerkannt wird. Falls nicht bitten wir um eine fachlich spezifische Begründung und um die genauen der Prüfung grundlegenden Parameter/Anforderungen.

Antwort zu Frage 16:
Eine Referenz für einen Bildungsbau in vorgefertigter Holzbauweise, der nach dem Standard Minergie-ECO errichtet wurde, kann grundsätzlich als Referenz mit vergleichbaren energetischen Anforderungen anerkannt werden, sofern der Bieter im Rahmen der Eignungsprüfung nachvollziehbar und prüffähig nachweist, dass das Referenzprojekt hinsichtlich der energetischen Qualität mit dem geforderten Standard KfW 40 oder einem vergleichbaren energetischen Anforderungsniveau vergleichbar ist.
Maßgeblich für die Bewertung ist dabei nicht allein die Bezeichnung des Gebäudestandards, sondern der konkrete, projektbezogene Nachweis der energetischen Anforderungen des eingereichten Referenzprojekts. Der Nachweis ist durch geeignete Unterlagen zu führen.
Eine pauschale, von den Projektunterlagen losgelöste Gleichsetzung aller Vorhaben nach dem Standard Minergie-ECO mit dem Standard KfW 40 erfolgt daher nicht. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Eignungswertung auf Grundlage der vom Bieter eingereichten Nachweise.


Frage 17:
Aus den Vergabeunterlagen ergibt sich, dass im Rahmen der Angebotsabgabe konzeptionelle und planerische Leistungen durch die Bieter zu erbringen sind, oder schlicht die Machbarkeitsstudie umzusetzen bzw. weiterzuführen ist.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung, in welchem Umfang Planungsleistungen bereits mit dem Angebot gefordert werden und wie der Auftraggeber sicherstellt, dass der hierfür erforderliche Aufwand im Rahmen einer üblichen und verhältnismäßigen Angebotsbearbeitung verbleibt.
Da im vorliegenden Verfahren keine Angebotsvergütung vorgesehen ist, stellt sich die Frage, inwieweit eine Bewertung gemäß beiliegender Wertungsmatrix erfolgen soll, wenn durch die geforderten Angebotsunterlagen keine Planungs- oder technisch verwertbaren Leistungen erstellt werden sollen.
Vielmehr zeichnet sich durch die vorliegenden Grundlagen ab, dass ausschließlich der Entwurf der Machbarkeitsstudie umzusetzen ist.
Wir bitten insoweit um Klarstellung, um sicherzustellen, dass der Umfang der Angebotsleistungen im Einklang mit den vergaberechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung steht. Alternativ bitten wir um eine Angebotsvergütung, die den erforderlichen Aufwand zur Angebotserstellung kompensiert.

Antwort zu Frage 17:
Zum Thema Angebotsvergütung möchte ich nachstehend mitteilen, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die geforderten Unterlagen lediglich der quantitativen Bewertung (Machbarkeit, Qualität, Kosten) im Rahmen der Wertungsmatrix dienen. Sie stellen keine vorab und unentgeltlich zu erbringende Planungsleistung dar. Der Umfang beschränkt sich auf das für die Wertung notwendige Maß.
Bei dieser Vergabe ist keine Angebotsvergütung vorgesehen. Es werden auch keine verwertbaren oder ausführungsreifen Planungsleistungen im Sinne der HOAI gefordert. Die geforderte Umsetzung der Machbarkeitsstudie ist als konzeptionelle Skizze zu verstehen, nicht als kostenrelevante Planungsleistung. Der AG begrenzt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Anforderungen auf den für die Angebotsbearbeitung üblichen und zumutbaren Aufwand. Leistungen die darüber hinaus gehen sind nicht Gegenstand des zu erstellenden Angebotes.
Als Fazit ist anzumerken, dass der AG am gewählten Verfahren festhält und den Umfang der Unterlagen auf den zur Wertung essenziellen Kern beschränkt. Die konzeptionellen Leistungen sind daher Ideenbeiträge die auf Basis der Machbarkeitsstudie zu verstehen sind, nicht als finale Planung.


Frage 18:
Die Anforderungen gemäß beiliegender Wertungsmatrix, sind ohne weitere Erläuterungen der einzelnen Kriterien nicht erkennbar. Es ist fraglich, wie hier eine objektive Bewertung möglich ist.
Bspw.
Punkt 2.2:
Gebäudeorganisation: Umsetzung des Raumprogramms mit den geforderten Flächen
Unterpunkte 2.2.1 -2.2.6:
Die Flächen sind laut Raumprogramm klar vorgegeben, eine Abweichung von +/- 3% wird toleriert. Alle darunterliegenden Flächen entsprechen nicht dem Raumprogramm.
In welcher Weise und durch welche objektiven Kriterien werden in diesen Kriterien Punkte vergeben? Hat die Einhaltung des Raumprogramms die volle Punktzahl zur Folge. Wird jede Abweichung (nach oben, wie nach unten) in der Bewertung mit weniger Punkten bewertet?
Die vorliegende Wertungsmatrix kann ohne weitere Erläuterung nicht transparent zur Wertung der Angebote herangezogen werden. Wir bitten um die genauere Erläuterung aller Kriterien der Wertungsmatrix.
Zudem bitten wir, zur Einschätzung der Prüfung, um die Auswertung des Machbarkeitsentwurfs gemäß Wertungsmatrix zumindest für die Kriterien 2.1; 2.2; 2.3.

Antwort zu Frage 18:
Ihre Fragen zur Bewertungsmatrix möchte ich nachstehend gegliedert beantworten.
Grundlegend ist zum allgemeinen Verständnis der Bewertungsmatrix anzuführen das die Machbarkeitsstudie den Rahmen definiert, insofern wird in der Matrix nicht das "Ob", sondern das "Wie" bewertet.
- Städtebauliche/Architektonische Qualität; wie gut wird das Raumprogramm aus der Studie umgesetzt.
- Funktionalität; Erfüllt das angebotene Konzept die in der Studie definierten Nutzeranforderungen?
- Wirtschaftlichkeit; Bleibt das Konzept im Kostenrahmen der Machbarkeitsstudie
- Termine; Ist der Zeitplan realistisch abgebildet.
Zu Punkt 2.2:
- Bewertung der Toleranz (+/- 3%): Wird ein Raumprogramm als "klar vorgegeben" definiert, gilt dass eine Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze (hier +/- 3%) als vollumfängliche Erfüllung (höchste Punktzahl) gewertet wird.
- Abweichungen außerhalb der Toleranz: Flächenabweichungen, die über 3% nach oben oder unter 3% nach unten abweichen, verfehlen das Raumprogramm. Solche Angebote werden üblicherweise mit weniger Punkten bewertet, da der geforderte Qualitäts- oder Quantitätsstandard nicht erreicht wird.
- Objektive Kriterien: Eine objektive Bewertung wird meist durch eine Punktematrix (z. B. 0-5 Punkte) erreicht, die genau definiert, ab welcher Abweichung (in % oder qm) Punkteabzüge erfolgen. Wenn diese Erläuterung fehlt, ist die Bewertung angreifbar.


Frage 19:
Gemäß FLB ist der Lerntrakt "mit einem Laubengang auszuführen".
- Welche Qualitäten und Funktionen soll dieser Laubengang haben?
- Aus welchem Grund wird dieser zwingend erforderlich?

Antwort zu Frage 19:
Ein zwingender Grund / eine Forderung aus der Nutzerbedarfsanalyse ist ein, für die Klassen, direkter Weg in die Schulgärten. Um diese Forderung in der Gebäudestruktur der Machbarkeitsstudie (zwei- bis dreigeschossiges Gebäude) sinnvoll zu erfüllen, wurden diese direkten Zugänge der Gärten über die Laubengänge ermöglicht.
In der Forderung der Laubengänge wurde vorrangig die direkte Anbindung und die verbesserte Fluchtwegesituation als Qualität formuliert. Weitere Qualitäten können im weiteren Konzept, dem wir nicht vorgreifen können, entwickelt und angeboten werden.
Laubengänge nachstehende Vorteile:
- Erschließung im Außenbereich: Er ermöglicht die direkte Erschließung der Klassenräume von außen, was besonders bei Modulbauten zur Einhaltung der Rettungsweganforderungen notwendig ist.
- Brandschutzkonzept: Sicherer Rettungsweg: Da er offen ist, gilt er als rauchfrei, was die Evakuierung bei Bränden im Vergleich zu geschlossenen Innenfluren wesentlich sicherer macht. Oft ist der Laubengang die bauliche Lösung für den geforderten zweiten Rettungsweg oder dient als notwendiger Flur, wenn interne Flure die maximale Länge überschreiten.
- Witterungsgeschützter Zugang: Als überdachter Gang ermöglicht er den Zugang zu den Unterrichtsräumen und dient als geschützter Bereich vor Regen oder direkter Sonneneinstrahlung.
- Aufenthaltsbereich/Erweiterung der Klassenräume über z.B. faltbare Verglasungen.


Ich bitte um Beachtung bei der Kalkulation Ihres Angebotes.


Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

Dateianhänge:

Dateiname Hinzugefügt am Typ Größe Aktion
260312_Leistungsbeschreibung Holzmodulbau_final.pdf 19.03.2026 3,9 MB
A5_Rahmenterminplan_Stand 03 26.pdf 19.03.2026 147,8 KB
Betreff: Verlängerung der Angebotsfrist bis zum 02.06.2026 Datum: 12.03.2026 - 16:41 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beachten Sie, dass nach erneuter Prüfung der Sachlage die Angebotsfrist bis zum 02.06.2026 verlängert wird.
Da noch einige Bieterfragen beantwortet werden müssen, wird der Terminplan mit Übersendung der Beantwortung der Bieterfragen angepasst.

Ich bitte um Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen
i. A.

Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)

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