Die hier geforderte Leistung beinhaltet das Technische Monitoring und das Inbetriebnahmemonitoring (im Folgenden TMon und IBMon abgekürzt) gem. AMEV, Stand 30.04.2025, Empfehlung Nr. 178.Der Auftragnehmer schuldet die vollständige Leistung des TMon und des IBMon gemäß dieser Empfehlung.
Die Leistungsbemessung orientiert sich im Wesentlichen am Aufwand (siehe LV). Gegebenenfalls kann die Höhe der z.Zt. Vorvertraglicher Gestalt vorliegenden TGA-Baukosten herangezogen werden. Diese betragen 15.100.00,00EUR netto.
Das Monitoring führt zu Energieeinsparungen und ist damit ein zentrales Werkzeug zur Erreichung energetischer Ziele.Ein Monitoring identifiziert ineffiziente Anlagenzustände und senkt Energieverbrauch und Emissionen.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der angegebenen Vergabekammer eingereicht werden.
Bieterfragen müssen rechtzeitig, in der Regel gemäß den Angaben der Terminplanung vor Ablauf der Angebots- /Teilnahmefrist gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist eingegangene Fragen werden grundsätzlich nicht mehr beantwortet. ___
Stolberg, den 24.03.2026i.A.
Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)
keine
Sämtliche in Betracht kommende Ausschlussgründe richten sich nach den einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften sowie den Bewerbungs- /Teilnahmebedingungen.
Verschlüsselte Urkalkulation (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Zusammen mit dem Angebot ist die verschlüsselte Urkalkulation einzureichen. Gemäß Pkt. 11.08 "Beiblatt Besondere Vertragsbedingungen" ist die Urkalkulation durch den Bieter zeitgleich mit der Abgabe des Angebotes einzureichen. Die Datei ist passwortgeschützt zu verschlüsseln. Im Falle einer erforderlichen Aufklärung in der Angebotswertung, vor Auftragserteilung oder Prüfung von Nachtragskalkulationen wird das Passwort beim Bestbieter abgefragt. Die Öffnung der Urkalkulation erfolgt ausschließlich anlassbezogen.
gem. VOL/B
Bietergemeinschaften sind gesamtschuldnerisch haftend.
Keine