Der WVER betreibt in Stolberg eine Kläranlage mit einer Ausbaugröße von 86.000 EW. Im Rahmendieser Maßnahme soll die Schlammentwässerung inklusive der Flockungsmittelversorgung saniertwerden. Derzeit im Einsatz ist eine Kammerfilterpresse, die durch Zentrifugen ersetzt werden soll.Ebenfalls soll ein neues Silo zur Lagerung des Schlamms gebaut werden. Das Silo soll mit einerVerladeeinrichtung ausgestattet sein.
Der WVER betreibt in Stolberg eine Kläranlage mit einer Ausbaugröße von 86.000 EW. Im Rahmendieser Maßnahme soll die Schlammentwässerung inklusive der Flockungsmittelversorgung saniertund ein neuer Schlammspeicher gebaut werden. Derzeit im Einsatz ist eine Kammerfilterpresse, dieaufgrund ihres Alters nicht mehr zuverlässig betrieben werden kann. Im Zuge der Sanierung soll dieEntwässerung zukünftig durch Zentrifugen realisiert werden. Dies reduziert auch denPersonalaufwand während der Entwässerung. Neben der Presse muss auch die gesamte Peripherieder Entwässerung saniert werden. Dazu zählen alle Rohrleitungen, Pumpen und auch dieFällmittelversorgung, inklusive eines passenden Lagerplatzes. Darüber hinaus soll dieSchlammspeicherung überarbeitet werden. Der derzeitige Verladeplatz für Absetzcontainer solldurch einen festen Schlammspeicher mit Verladeeinrichtung ersetzt werden. Das Bestandsgebäudebleibt in Benutzung, es können aber Umbaumaßnahmen erforderlich werden.
Für die Bewertung der fachlichen Analyse ist die Analyse der Aufgabenstellung in einer Präsenta-tion in Präsenz darzustellen
Die volle Punktzahl von 10 Punkten erhält das Angebot mit dem niedrigsten Gesamthonorar. Zur Berechnung des in die Wertung eingehenden Honorars verweist der Auftraggeber auf das den Vergabeunterlagen beigefügte Honorarblatt. 0 Punkte erhält ein Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Gesamthonorars. Alle Angebote darüber erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die Punktbe-wertung für die dazwischenliegenden Gesamthonorare erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma.
Gem. § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren unzulässig, soweit:1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zurAngebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
1. Die Unterlagen stehen ausschließlich als kostenloser Download unter https://www.vergaben-wirtschaftsregion-aachen.de/VMPSatellite/company/welcome.do zur Verfügung. Die Weitergabe an Dritte, sowie die gewerbliche Nutzung der Vergabeunterlagen sind nicht gestattet.
2. Die gesamte Kommunikation zwischen der Zentralen Vergabe und den Bewerbern / Bietern - von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung - erfolgt ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform der Wirtschaftsregion Aachen.
3. Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind ausschließlich elektronisch über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals der Wirtschaftsregion Aachen zu beantragen!
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Wasserverband Eifel-Rur die im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW festgelegten Grundsätze Anwendung finden. Bei Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird Folgendes Vertragsbestandteil nach § 2 Abs. 6 TVgG NRW:1.) der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Vorgabeneinzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die Einhaltung dieser Bedingungen für alle seine Nachunternehmer.2.) der öffentliche Auftraggeber hat das Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der in § 2 Absatz 1 bis 4TVgG NRW genannten Vorgaben.3.) dem öffentlichen Auftraggeber wird ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie die Festsetzung einer Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in § 2 Absatz 1 bis 4 TVgG NRW genannten Pflichten durch das beauftragte Unternehmen oder seiner Nachunternehmer eingeräumt.