Lieferung und Ausbau von 3 Kleintransportern mit Allradantrieb als Kommandowagen Rettungsdienst (Einsatzleitfahrzeug nach DIN SPEC 14507-5:2014) für die Organisatorischen Leiter Rettungsdienst
Lieferung und Ausbau von 3 Kleintransportern mit Allradantrieb als Kommandowagen Rettungsdienst (Einsatzleitfahrzeug nach DIN SPEC 14507-5:2014) für die Organisatorischen Leiter Rettungsdienst, Allradvariante, ohne Analogfunk, ohne feuerwehrtechnische Beladung, vorgesehen für rettungsdienstliche Alternativbeladung, Lieferung innerhalb von maximal 30 Monaten nach Auftragserteilung
siehe Bewertungsmatrix
ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann einNachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamerZuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenenBieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendungder Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen,dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabe-verfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften,die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhinVerstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind,von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zurAngebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu ru?gen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bisNr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor derVergabekammer anstreben können. Sofern die Vergabestelle einer Ru?ge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kannder betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens derVergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4GWB). Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen §134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt derEuropäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einemNachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie imNachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerberdurch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nachVertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichungder Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
nichtöffentliches Verfahren
Nachforderungen erfolgen im Ermessen des Auftraggebers
Verstoß gegen §§ 123, 124 GWB
Eintragung in das Handelsregister oder gleichwertiger Nachweis
Mindestens drei vergleichbare Fahrzeuge innerhalb der letzten zwei Jahre an Rettungsdienste, Feuerwehren und vergleichbare Einrichtungen insbesondere mit BOS-Digitalfunk (Angabe Fahrzeugtyp und Leistungsumfang; Kontaktdaten Auftraggeber als Referenzgeber)
Deckungssumme von mind. jeweils 1.500.000 EUR je Schadensfall für- Personenschäden und- Sachschädenoder eine Erklärung, dass der Bieter eine solche Versicherung spätestens bis zum Zuschlagszeitpunkt abgeschlossen haben wird (= Mindeststandard).