Anmietung eines Geschwindigkeitsmessgerätes sowie eines -messanhängers für die Geschwindigkeitsüberwachung im Gebiet der Stadt Euskirchen.
Anmietung von einem Messgerät und einem Mess-Anhänger zum Zwecke der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung im Gebiet der Stadt Euskirchen für einen Zeitraum von drei Jahren. Option der einseitigen Verlängerung durch den Auftraggeber zweimal um ein Jahr.Option die Gegenstände zum Ende des Mietverhältnisses käuflich zu erwerben.
Begriffsbestimmungen:Messgerät: Geschwindigkeitsmesssystem.Mess-Anhänger: einsatzbereiter Messanhänger, in dem das Messgerät eingebaut ist.
Option der einseitigen Verlängerung durch den Auftraggeber zweimal um ein Jahr.
Die Lieferung erfolgt zum Rathaus, Kölner Straße 75, 53879 Euskirchen.
Preis
Option die Gegenstände zum Ende des Mietverhältnisses käuflich zu erwerben.
- Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
- Bieter können die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses feststellen lassen, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen hat oder der Auftrag rechtswidrig ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt derEuropäischen Union vergeben wurde. Wurde der Bieter ohne Vorabinformation direkt durch den öffentlichen Auftraggeber informiert oder die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, muss er einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Tagen einlegen,selbst bei unterbliebener Information jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 135 Abs. 2, Abs. 1 GWB).
Neben den vorgenannten Rechtsbehelfsfristen sind folgende Rügefristen zu beachten:- Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oderzur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).