Die ausgeschriebene Leistung umfasst den Austausch, die Ergänzung und die Kontrolle eines bestehenden Bauzauns aus Holz. Weiterhin das Stellen einer verkehrsrechtlichen Anordnung inkl. der Umsetzung der daraus resultierenden Erlaubnis. Ebenso sind regelmäßige Boden-Reinigungsleistungen im Bereich einer bestehenden Tiefgarage im Einflussbereich der Maßnahme enthalten.
Ergänzung / Austauschen Bauzaunelemente aus Holz - 35 StückReinigungsarbeiten 80m2 - 50StückUmsetzen einer verkehrsrechlichen ErlaubnisWerktägliche Wartungsfahrten gem. ZTV -SA 513 Stück
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der angegebenen Vergabekammer eingereicht werden.
Bieterfragen müssen rechtzeitig, in der Regel gemäß den Angaben der Terminplanung vor Ablauf der Angebots- /Teilnahmefrist gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist eingegangene Fragen werden grundsätzlich nicht mehr beantwortet. ___Es wird darauf hingewiesen, dass z. B. bei Anträgen von Absperrungen oder Ähnlichem im Straßenraum Gebühren zu Lasten des Auftragnehmenden anfallen (siehe: 325 Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen in der Kupferstadt Stolberg (Rhld.) Sondernutzungssatzung)
LINK ZUR SATZUNG:https://www.stolberg.de/325-Satzung-ueber-die-Erlaubnisse-und-Gebuehren-an-oeffentlichen-Strassen-in-der-Stadt-Stolberg.pdf___Stolberg, den 21.10.2026i.A.
Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)
Submissionsstelle: Zentrale Vergabestelle der Kupferstadt Stolberg (Rhld.)
Keine Bieterbeteiligung gemäß § 14 VOB/A bzw. VOB/A-EU.
fehlende oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen werden nachgefordert.Dies gilt nicht für falsch ausgefüllte (jedoch vollständig ausgefülte) Eignungsnachweise oder für falsch eingereichte Unterlagen sowie auch nicht für wertungsbezogene Unterlagen (z. B. Konzepte etc.)
Bescheinigung über eine bestehende Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung mit Angabe der Versicherungssummen. Der Nachweis darf nicht älter als 1 Jahr sein bzw. die durch die ausstellende Stelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschreiten. (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):
Freistellungsbescheinigung Finanzamt - Steuerabzug bei Bauleistungen § 48b EStG (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Jedes Bau- und Handwerksunternehmen benötigt die vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung 48b. Hierbei handelt es sich um einen Nachweis, dass das Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig geführt wird und dazu berechtigt ist, Bauleistungen im Kundenauftrag zu erbringen (Alter der jeweiligen Bescheinigung: max. 1 Jahr).
Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Gültige qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers Alter der Bescheinigung: max. 1 Jahr
Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt).Alter der Bescheinigung: max. 1 Jahr
Unbedenklichkeitsbescheinigung Krankenkasse (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (soweit beitragspflichtig).Alter der Bescheinigung: max. 1 Jahr
Unbedenklichkeitsbescheinigung Sozialkasse (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (Soka-Bau / soweit beitragspflichtig).Alter der Bescheinigung: max. 1 Jahr
Verschlüsselte Urkalkulation (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Auf Anforderung der Vergabestelle ist die verschlüsselte Urkalkulation einzureichen. Die Datei ist passwortgeschützt zu verschlüsseln. Im Falle einer erforderlichen Aufklärung in der Angebotswertung, vor Auftragserteilung oder Prüfung von Nachtragskalkulationen wird das Passwort beim Bestbieter abgefragt. Die Öffnung der Urkalkulation erfolgt ausschließlich anlassbezogen.
gem. VOB/B
Bietergemeinschaften sind gesamtschuldnerisch haftend.
Keine