Bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist hat der Auftragnehmer
eine Vertragsstrafe von 5 v.H. - i. W. fünf von Hundert -
für jeden Arbeitstag der Verspätung, höchstens jedoch 5 v.H.
der geprüften Angebotssumme zu zahlen.
Als Schlechtwettertage gelten nur die vom Auftragnehmer am jeweiligen Tage dem Auftraggeber gemeldeten und vom Auftraggeber schriftlich anerkannten Tage.